Für die versprochene Abschaffung der sogenannten kalten Progression liegt nun ein Gesetzesentwurf vor. Die angepassten Tarifstufen sollen bereits für 2023 gelten.
Die Regierung hat den Entwurf des Teuerungs-Entlastungspakets Teil II zur Begutachtung vorgelegt. Dieser sieht vor, dass die steuerlichen Stufengrenzen sowie einige Absetzbeträge jährlich an die Inflationsrate angepasst werden sollen. Damit wäre die kalte Progression abgeschafft.
Kalte Progression
Unter kalter Progression versteht man die heimliche Steuererhöhung, die Eintritt, wenn Löhne und Gehälter an die Inflationsrate angepasst werden. Mit dem zusätzlichen Bruttoverdienst rutscht man ohne Inflationsausgleich u.U. in die nächste Steuerstufe. Im Resultat trägt man eine real höhere Steuerbelastung und der Finanzminister verdient dazu.
Geplanter Abfederungsmechanismus
Der Gesetzesentwurf sieht nun Folgendes vor: Die Statistik Austria veröffentlicht die Jahres-Inflationsrate der Monate Juli des Vorjahres bis Mai des aktuellen Jahres. Hinzu kommt die vorläufige Juni-Inflationsrate. Daraus wird der Durchschnitt (arithmetisches Mittel) gebildet.
Automatische Tarifanpassung für zwei Drittel
Zwei Drittel dieser durchschnittlichen Inflationsrate ergeben den Steigerungsbetrag für folgende Euro-Steuerwerte:
- Grenzbeträge für Steuerstufen (mit Ausnahme der Stufe von 1 Mio. für den 55-Prozent-Steuersatz)
- Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag
- Verkehrsabsetzbetrag inkl. Erhöhung, Zuschlag und Einschleifgrenzen
- Pensionistenabsetzbetrag
- Negativsteuer (Erstattung des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages, SV-Rückerstattung, SV-Bonus)
Die neuen Beträge werden bis 31. August in einer Verordnung veröffentlicht und gelten dann ab Jänner des Folgejahres.
Freie Entlastung für ein Drittel
Das Gesetz sieht vor, dass zwei unabhängige wirtschaftswissenschaftliche Forschungsinstitute einen Progressionsbericht mit Auswirkungen der Inflation auf die Einkommensteuer erstellen. Damit erhält man einen Überblick über das Volumen in Euro der noch zu verteilenden Entlastung von einem Drittel der Inflation.
Für dieses Entlastungsvolumen können die Regierungsminister Vorschläge erarbeiten, wie Einkünftebezieher sinnvoll weiter entlastet werden können. Bis 15. September soll dann der Gesetzesvorschlag für das Folgejahr vorliegen.
Einführung bereits 2023
Hier wurden bereits die Forschungsinstitute WIFO und IHS mit der Ermittlung der Daten beauftragt. Die Daten sollen bis 31. August 2022 vorliegen, sodass die oben beschriebenen Mechanismen bereits für 2023 möglich sind.
Da sich das Gesetz noch im Begutachtungsstadium befindet, kann sich noch einiges ändern. Wir halten Sie am Laufenden.
Rechtsinformationssystem des Bundes: Begutachtungsentwurf Teuerungs-Entlastungspaket Teil II
Wikipedia: Kalte Inflation