Aufgrund der aktuelle Corona Situation werden immer häufiger Dienstnehmer oder auch der Unternehmer selbst mit Absonderungsbescheid in Quarantäne geschickt. Welche Vergütungsansprüche gibt es in diesen Fällen und warum wäre es besser im November als im Dezember in Quarantäne zu sitzen?

Krankheit

Liegt eine COVID-19 Erkrankung vor, geltend die „üblichen“ Ersatzansprüche wie bei jeder anderen Krankheit auch.

Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen, dies erhöht sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu zwölf Wochen. Gerechnet wird immer ab dem Eintrittsdatum. Für weitere vier Wochen teilt sich der Anspruch auf halbes Entgelt durch den Dienstgeber und halbes Krankengeld durch die Sozialversicherung auf. In Folge wird weiter durch Krankengeld unterstützt und den Dienstgeber trifft keine Entgeltfortzahlung mehr bei durchgängigem Krankenstand.

Aber Achtung: ab Beginn des neuen Arbeitsjahres (=Eintrittsdatum) lebt die Entgeltfortzahlungsverpflichtung durch den Dienstgeber neuerlich auf. Dies bedeutet, dass das volle und halbe Entgelt wieder in voller Höhe zu bezahlen ist.

Ist der Unternehmer selbst erkrankt, hat er Anspruch auf eine Unterstützungsleistung ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit (wird rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt).

Absonderung / Quarantäne des Dienstnehmers

Viele harren jedoch auch gesund in Quarantäne aus, da sie z.B. als Kontaktpersonen gelten. Kann der Dienstnehmer von der Quarantäne aus seiner Tätigkeit nicht nachkommen (zB keine Möglichkeit des Home Office), hat der Dienstgeber einen Vergütungsanspruch.

Der Vergütungsanspruch umfasst:

  • das anteilige Entgelt,
  • den Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung (ohne Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung)
  • anteilige ausbezahlte Provisionen, Zulagen und Sonderzahlungen (taggenaue Berechnung erforderlich)

Der Vergütungsanspruch umfasst NICHT:

  • DB (Dienstgeberbeitrag zum FLAF)
  • DZ (Zuschlag zum DB)
  • Kommunalsteuer
  • Nebenbeiträge zur Sozialversicherung wie der Wohnbauförderungsbeitrag (WF), der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE), der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW) und der Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB)
  • Beiträge an eine Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse
  • nach Ansicht des BMSGPK auch den Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung

Kuriosum Sonderzahlungen

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) ist der Ansicht, dass Sonderzahlungen nur in dem Monat vergütungsfähig sind, in dem die Sonderzahlungen lt. Kollektivvertrag fällig sind und ausbezahlt wurden.

Diese unsachgerechte Auslegung wird derzeit von mehreren Interessenvertretungen versucht zu bekämpfen.

Daher werden viele Arbeitgeber, deren Mitarbeiter von Quarantäne betroffen sind, im November durch die Ausbezahlung des Weihnachtsgeldes mehr erhalten, als jene die zB im Dezember betroffen sind.

Absonderung / Quarantäne des Unternehmers bzw. behördliche Betriebsschließung

Auch der selbständig Erwerbstätige hat die Möglichkeit einen Ersatzanspruch seines Verdienstentfalls zu beantragen. Das Ist-Einkommen wird mit einem „Zieleinkommen“ (Vergleich mit einer Vorperiode) gegenübergestellt und so die Höhe des Verdienstentganges ermittelt. Die Berechnung hat anhand einer Verordnung zu erfolgen und ist von einem Steuerberater bestätigen zulassen.

Antragstellung und Fristen

Die Anträge sind bei der räumlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zu stellen, das ist meist jene,die die Absonderung mit Bescheid verfügt hat. In Wien ist die MA 15 (Gesundheitsdienst) für die Absonderung zuständig, die Anträge sind jedoch bei der MA 40 (Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht) einzubringen.

Die Anträge müssen spätestens drei Monate nach der Aufhebung der behördlichen Quarantäne bei der zuständigen Behörde einlangen.

§ 32 EpidemieG Vergütung für den Verdienstentgang

Erlass des Sozialministeriums zur Berechnung des Verdienstentgangs für Unselbständige

EpG 1950-Berechnungs-Verordnung für Vergütung Verdienstentgang für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen