Seit Anfang Juli werden Arbeiter und Angestellte in einigen Bereichen angeglichen. Das betrifft vor allem Krankenstände und Dienstverhinderungen. Die Kündigungsfristen werden erst ab 2021 vereinheitlicht.
Angleichung und Verbesserungen beim Krankenentgelt
Das Krankenentgelt ist das Entgelt, das der Arbeitgeber während eines Krankenstandes dem Arbeitnehmer bezahlt. Ab Juli 2018 werden die Angestellten in diesem Bereich an die Arbeiter angeglichen.
Angestellte hatten bei einer Folgeerkrankung innerhalb von sechs Monaten nach Ausschöpfung des Grundanspruchs noch einen Anspruch in halber Höhe des Grundanspruchs. Diesen “halben Topf“ gibt es für Angestellte nun nicht mehr. Dafür bekommen nun alle ein eigenes Kontingent von acht Wochen für Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, das bisher nur Arbeiter bekamen.
Neu für Arbeiter und Angestellte: Die Anspruchserhöhung von sechs auf acht Wochen besteht bereits ab dem zweiten Dienstjahr (statt bisher erst ab dem sechsten).
Zusammengefasst haben Arbeiter und Angestellte ab 1.7.2018 folgende Ansprüche auf Entgeltfortzahlung vom Dienstgeber:
Dienstjahr | Anspruch bei Krankheit | Anspruch bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit |
im 1. | 6 Wochen voll + 4 Wochen halb | 8 Wochen |
ab dem 2. | 8 Wochen voll + 4 Wochen halb | 8 Wochen |
ab dem 16. | 10 Wochen voll + 4 Wochen halb | 10 Wochen |
ab dem 26. | 12 Wochen voll + 4 Wochen halb | 10 Wochen |
Bei wiederholtem Krankenstand innerhalb eines Arbeitsjahres ist eine Zusammenrechnung der Anspruchszeiten vorgesehen, außer es handelt sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit.
Inkrafttreten mit Beginn Arbeitsjahr
Diese neue Regelung gilt erstmals für Arbeitsjahre, die nach dem 30.6.2018 beginnen.
Verlängerung auch bei Lehrlingen
Auch Lehrlinge bekommen bei Krankheit länger ihre Lehrlingsentschädigung: Bisher musste maximal vier Wochen das Entgelt weitergezahlt werden, nunmehr werden es acht Wochen sein. Weitere vier Wochen bekommen sie ein Teilentgelt (bisher zwei Wochen).
Verdienst trotz Dienstverhinderung
Hier waren die Arbeiter schlechter gestellt. Wenn z.B. ein Kollektivertrag eine Dienstverhinderung wie Arztbesuch, Geburt, Behördenwege nicht aufzählte, dann war diese nicht zu bezahlen. Seit Juli können die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr eingeschränkt werden.
Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand
Bis Ende Juni verlängerten sich die Zahlungen des Arbeitgebers, wenn dieser während des Krankenstandes die Kündigung aussprach. Diese verlängerte Lohnzahlung gilt nun auch dann, wenn das Dienstverhältnis im Krankenstand einvernehmlich gelöst wird. Dies trifft aber auch einvernehmliche Lösungen, die im Hinblick auf einen geplanten Krankenstand (Kuraufenthalt, OP) vereinbart werden.
Angleichung der Kündigungsfristen – erst 2021
Die für Arbeitgeber mit deutlichen Mehrkosten verbundene Maßnahme wird noch bis 2021 hinausgeschoben: die volle Angleichung der Kündigungsfristen. Lediglich für Saisonbetriebe, insbesondere in der Bau- und Tourismusbranche, soll es weiterhin Ausnahmen durch Kollektivvertrag (also kürzere Kündigungsfristen) geben können.
WKO: Angleichung von Arbeitern und Angestellten bei Krankheit und Dienstverhinderungen