Ab Jänner muss auch der Euro-Betrag auf der Rechnung stehen.

Bei Fremdwährungen müssen Sie ab nächstem Jahr neben dem Fremdwährungsbetrag auch den Euro-Betrag angeben. Steht der Euro-Kurs bei Rechnungsausstellung noch nicht fest, muss auf der Rechnung die Umrechnungsmethode stehen. Dadurch stellt die Finanz sicher, dass die Umsatzsteuer und die Vorsteuer gleich hoch sind.

Erlaubte Umrechnungsmethoden:

Zeitpunkt der Umrechnung:

  • Leistungsdatum
  • bei Anzahlungen und Ist-Versteuerung: Tag der Einnahme

Tipp:

Wenn Sie Rechnungen in Fremdwährungen ausstellen, sollten Sie Ihr Rechnungsformular vor Jahresende anpassen.