In Covid-Zeiten wurde das Homeoffice-Maßnahmenpaket geschaffen. Weil aber Arbeiten außerhalb von Büro und Betrieb grundsätzlich überall stattfinden kann, wird ab 2025 aus Homeoffice nun ortunabhängig Telearbeit.
Das Telearbeitsgesetz (TelearbG) liegt als Gesetzesentwurf vor. Das sind die wichtigsten Änderungen:
Änderungen Arbeitsrecht
Ab 1.1.2025 können Telearbeitsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben weiterhin gültig, können jedoch um weitere Örtlichkeiten (also nicht nur die eigene Wohnung) erweitert werden.
Die Vereinbarung muss wie gehabt schriftlich abgeschlossen werden und kann auch nicht einseitig angeordnet oder eingefordert werden. Darin wird u.a. die Örtlichkeiten der Telearbeit definiert. Das können wie bisher der Wohnsitz des Dienstnehmers als auch von diesem selbst gewählte Örtlichkeiten sein. Übliche Örtlichkeiten sind:
- Haupt- und Nebenwohnsitz des Dienstnehmers
- Wohnung eines Angehörigen
- Coworking-Spaces
- Internet-Cafe, Bibliothek
- Urlaubsort
Änderungen Sozialversicherung
In diesem Bereich wird künftig zwischen Telearbeit im engeren und Telearbeit im weiteren Sinn unterschieden.
- Telearbeit im engeren Sinn: umfasst das klassische Homeoffice, welches sich am Haupt- oder Nebenwohnsitz des Dienstnehmers befindet. Auch die Wohnung eines nahen Angehörigen oder vom Dienstnehmer angemietete Büroräume (Coworking-Spaces) zählen den Örtlichkeiten für Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese in der Nähe zur Arbeitsstätte oder der eigenen Wohnung befinden oder aber der Weg dorthin mit dem Arbeitsweg vergleichbar ist.
Hier greift der Unfallversicherungsschutz nicht nur für die konkrete Arbeitsleistung, sondern auch für den Weg zu diesen Orten. - Telearbeit im weiteren Sinn: Darunter fallen alle anderen vom Dienstnehmer gewählten Örtlichkeiten. Hier beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die konkrete Telearbeit, nicht jedoch auf den Weg. Wer also am Ferienort im Hotel oder beim Besuch der weit entfernten Eltern arbeitet, ist zwar während der unmittelbaren Tätigkeit unfallversichert, nicht jedoch auf der Reise.
Änderungen Steuern
Hier erfolgt bloß eine Umbenennung von Homeoffice-Pauschale in Telearbeitspauschale. Der steuerfreie Betrag von 3,00 Euro für max. 100 Tage wurde leider nicht erhöht. Ab 2025 wird die bereits gelebte Praxis nun gesetzlich verankert: Es zählen nur jene Tage, die auch am Lohnzettel gemeldet werden.
Wichtig: Da das Gesetz noch nicht beschlossen wurde, sind Änderungen noch möglich.
Parlament: Telearbeitsgesetz (TelearbG) als Ministerialentwurf