Bis zum 18. Lebensjahr besteht seit Juli 2017 Ausbildungspflicht. Betriebe müssen nun bei der Einstellung von jungen Hilfsarbeitern aufpassen.

Ausbildungspflicht
Alle Personen unter 18 Jahren, die die Schulpflicht erfüllt haben und sich dauerhaft in Österreich aufhalten, müssen in Zukunft einer Ausbildung nachgehen. Das neue Ausbildungspflichtgesetz gilt ab Juli 2017 für jenen Jahrgang, der seine Schulpflicht mit dem Schuljahr 2016/2017 abgeschlossen hat. Die im Gesetz vorgesehenen Sanktionen bei Verstößen gelten ab Juli 2018.

Auswirkungen für Betriebe
Hilfsarbeit – also die unqualifizierte Beschäftigung – von Jugendlichen unter 18 soll weitgehend verhindert werden. Nur in Ausnahmefällen ist eine Hilfsarbeitertätigkeit erlaubt:

  • wenn sie neben dem Schulbesuch oder einer beruflichen Ausbildung stattfindet oder
  • wenn sie ausdrücklich im Perspektiven- oder Betreuungsplan des oder der Jugendlichen zeitlich befristet festgelegt wurde oder
  • wenn die Tätigkeit als Ferialjob ausgeübt wird.

Trifft das nicht zu, kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung von Kündigungsfristen durch den Jugendlichen beendet werden.

Meldepflicht für Eltern
Eltern sind verpflichtet zu melden, wenn ihr Kind seit vier Monaten keine Schule oder Ausbildung besucht. Die Meldung erfolgt bei der Koordinierungsstelle des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:

Email: Info@AusBildungbis18.at
Tel.: 0800 700 118
Mo-Do 09:00-16:00 Uhr, Fr 09:00-12:00 Uhr
kostenlos aus ganz Österreich

Wird nicht gemeldet, drohen Strafen bis zu 500 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro).

Was als Ausbildung gilt und viele weitere Informationen finden Sie unter:
https://ausbildungbis18.at/