Unternehmer können den Ausfallsbonus ab einem Umsatzentfall von mindestens 40 % beantragen. Der Antrag kann für November 2020 bis Juni 2021 gestellt werden. Die Verordnung aus Mitte Februar hat nun Klarheit über die Vorgangsweise gebracht.

Der Ausfallsbonus kann von allen Unternehmen (Voraussetzungen ähnlich anderen COVID-Beihilfen: Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, keine rechtskräftige Finanzstrafe in den letzten fünf Jahren etc.) ab einem Umsatzausfall von 40 Prozent beantragt werden und ist unabhängig von der Branche oder einer Schließung im Lockdown möglich.

Vergleichszeiträume

Für die Beurteilung des Umsatzrückgangs sind folgende Vergleichszeiträume relevant:

Umsatz Coronamonat: Vergleich mit Monat:
November 2020 November 2019
Dezember 2020 Dezember 2019
Jänner 2021 Jänner 2020
Februar 2021 Februar 2020
März 2021 März 2019
April 2021 April 2019
Mai 2021 Mai 2019
Juni 2021 Juni 2019

30 Prozent des Umsatzrückgangs (maximal 60.000 Euro) werden ersetzt

Davon entfallen

  • 15 Prozent auf den Ausfallsbonus – maximal 30.000 Euro und
  • 15 Prozent als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss (FKZ) II 800.000 – maximal 30.000 Euro
    (Ist nur möglich, wenn der FKZ noch nicht beantragt wurde. Dieser ist dann aber verpflichtend zu stellen, sonst muss der Vorschuss wieder zurückgezahlt werden.)

Es können auch nur die 15 Prozent Ausfallsbonus beantragt werden. Insgesamt ist der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von 1,8 Millionen Euro in Kombination mit z.B. 100 Prozent-Haftungen von aws oder ÖHT, Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz etc. zu beachten.

Berechnung des Vergleichsumsatzes

Der Vergleichsumsatz wird je nach Möglichkeit in folgender Reihenfolge herangezogen:

  1. Umsätze lt. Kennzahl 000 aus der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) des Vergleichsmonats oder des Vergleichsquartals dividiert durch drei
  2. Umsätze lt. USt-Jahreserklärung dividiert durch zwölf
  3. Umsatzerlöse lt. letzter KöSt- oder ESt-Erklärung dividiert durch zwölf
  4. Summe der UVAs 2020 dividiert durch deren Anzahl
    (bis 31.10.2020 bzw. bis inkl. 3. Quartal 2020)

Grundstücksumsätze und Umsätze aus nicht operativer Tätigkeit können über Antrag ausgeschieden werden.

Antrag über FinanzOnline

Seit 16. Februar 2021 kann man den Ausfallsbonus über FinanzOnline beantragen. Der Antrag kann ohne Steuerberater erfolgen, außer es wird eine Erhöhung beantragt (z.B. Erwerb eines Betriebes, Umgründung).

Wechselwirkung mit anderen COVID-19 Beihilfen

Der Ausfallsbonus kann für jene Monate, für die man folgende Förderungen erhalten hat, nicht beantragt werden:

  • Lockdown Umsatzersatz (direkt betroffene Betriebe)
  • Lockdown Umsatzersatz II (indirekt betroffene Betriebe)
  • Lockdownkompensation (Künstler/innen)

Eine Kombination mit dem Fixkostenzuschuss II / 800.000 ist möglich, ebenso mit dem Verlustersatz (jedoch nur für die 15 % „reinen“ Bonus).

www.fixkostenzuschuss.at