Die Baubranche gilt in den Augen der Finanz als besonders verdächtig. Nun werden ab 2016 Barzahlungen verboten bzw. sind nicht absetzbar. Auch die Kontrollen werden weiter verstärkt.
Keine Barzahlung von Arbeitslohn
Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die zur Erbringung von Bauleistungen eingesetzt werden, ihren Arbeitslohn auf ein Girokonto überweisen. Da ab 2016 alle EU-Bürger einen Rechtsanspruch auf ein Bankkonto haben, kann auch nicht mit Kreditunwürdigkeit des Arbeitnehmers argumentiert werden.
Eine Bauleistung ist eine Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung und der Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient (Verweis auf § 19 Umsatzsteuergesetz UStG). Unter einer Bauleistung ist auch die klassische Raumpflege zu verstehen. Auch hier gilt das Barzahlungsverbot.
Bei Verstoß drohen Strafen bis zu 5.000 Euro und zwar sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.
Barzahlungen an Sub-Unternehmen sind nicht absetzbar
Barzahlungen für weitergegebene Bauleistungen über 500 Euro können ab 1.1.2016 steuerlich nicht mehr abgesetzt werden. Auch hier gilt die Bauleistungsdefinition des § 19 UStG.
Kontrollen beim privaten Hausbau
Um den „Pfusch“ am Bau zu verhindern, überprüft die Finanz ab 2016, ob Leistungen ohne Vorliegen einer Gewerbeberechtigung wissentlich beauftragt wurden. Bei Verstoß drohen Strafen bis 2.180 Euro.