Mit 7. Juli 2020 wurde mit einer Novelle des Umsatzsteuergesetzes die zeitlich befristete Einführung eines 5 % Umsatzsteuersatzes für die Bereiche Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen verabschiedet. Wir haben im Juli bereits berichtet. Inzwischen gibt es einige Klarstellungen in diesem Bereich.

 Gastronomie

Der ermäßigte 5%ige Steuersatz gilt für die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken in der Gastronomie für den „Genuss an Ort und Stelle“. Das Eis-Stanitzel im Gassenverkauf, die Pizza bei der Abholung und zB Leistungen über Catering sind jedoch trotzdem mitbegünstigt.

„In letzter Minute“ wurden noch die Bäckereien, Fleischereien und Konditoreien mit ins Boot geholt – mit den Tätigkeiten, die üblicherweise den Verzehr an Ort und Stelle umfassen. So unterliegt die Schnitzelsemmel als warme Speise zum Mitnehmen ebenfalls der 5 %igen Umsatzsteuer, ebenso wie die Torte und der Kaffee in der Konditorei. Bei der Topfengolatsche zum Mitnehmen bleibt es jedoch bei der 10%igen Umsatzsteuer.

Tages-u. Nächtigungsgelder

Von pauschalen Tages- u. Nächtigungsgeldern (Diäten) können weiterhin 10 % Vorsteuer geltend gemacht werden.

Anzahlungen, Vorauszahlungen, Abos

Hier wird grundsätzlich immer auf den Leistungszeitpunkt abgestellt.

Eine Anzahlungsrechnung, die mit 10% Umsatzsteuer ausgestellt ist, zu einer Leistung, die in die 5%ige Umsatzsteuer-Periode (2. Jahreshälfte 2020) fällt, ist zu korrigieren und der Umsatz mit 5% abzurechnen. Beispiel: Anzahlungsrechnung für Übernachtung im Hotel aus Juni 2020 – Nächtigung findet im August 2020 statt.

Auch Abonnements für Zeitungen oder Theateraufführungen können für das zweite Halbjahr 2020 berichtigt werden.

 

FAQs BMF Österreich Absenkung Umsatzsteuer (PDF Auskunftsschreiben BMF)

Information des BMF Österreich Erleichterung für Registrierkassen