Im Gesetz ist es schon immer gestanden: Bei der Übermittlung des Jahresabschlusses an das Firmenbuchgericht müssen alle Geschäftsführer unterschreiben.
Offenlegung
Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft muss spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden. Sonst drohen saftige Strafen. Diese Verpflichtung trifft die gesetzlichen Vertreter – bei GmbHs sind das die Geschäftsführer. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. Dezember ist somit der letztmögliche Tag zur Offenlegung der 30. September. Die Einreichung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen, nur Kapitalgesellschaften mit Umsätzen bis 70.000 € dürfen noch in Papierform einreichen.
Unterschrift aller Geschäftsführer
Vom Gesetz her müssen sämtliche Geschäftsführer den Jahresabschluss unterschreiben. Es genügt nicht, dass die Geschäftsführer nur in vertretungsbefugter Anzahl zeichnen. Dabei reicht eine einfache Unterschrift – auch bei Geschäftsführern im Ausland. Eine Beglaubigung ist nicht notwendig.
Ausnahme: Wenn eine kleine GmbH unter 70.000 € Jahresumsatz in Papierform einreicht, genügen die Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl. Prokuristen sind keinesfalls erlaubt, auch wenn sie gemeinsam mit einem Geschäftsführer unterschreiben dürfen.
Die Rechtspfleger der Firmenbuchgerichte nahmen es bislang oft nicht so streng, wenn eine Unterschrift fehlte. Wird jedoch darauf bestanden, müssen die fehlenden Unterschriften innerhalb einer Nachfrist nachgebracht werden.