Immer mehr Arbeitgeber unterstützen ihre Mitarbeiter dabei, Krankheiten vorzubeugen, die Gesundheit zu stärken und das Wohlbefinden von Menschen an ihrem Arbeitsplatz zu verbessern und langfristig zu erhalten. Mit der Steuerreform 2015/2016 wurde die Betriebliche Gesundheitsförderung erweitert.

Benützung von arbeitgebereigenen und angemieteten Räumlichkeiten

Schon vor der Steuerreform war Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber steuerfrei, wenn diese in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder in von ihm angemieteten Räumlichkeiten stattfindet. Dazu gehört zB das hauseigene Fitnesscenter oder die Massage in den Betriebsräumlichkeiten (siehe Beispiele unten).

Erweiterung um externe Gesundheitsförderung

Damit der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei Beiträge zur Gesundheitsförderung für seine Mitarbeiter leisten kann, müssen fünf Voraussetzungen erfüllt werden. Die Gesundheitsförderung muss:

  1. zielgerichtet,
  2. wirkungsorientiert
  3. vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenkasse umfasst,
  4. von qualifizierten Anbietern erbracht und
  5. allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe gewährt werden.

Impfungen sind immer steuerfrei.

Anmerkungen:

ad 1) zielgerichtet: Im Vorfeld muss ein Ziel definiert werden wie Raucherstopp oder Gewichtsnormalisierung.
ad 2) wirkungsorientiert: Die Wirksamkeit muss wissenschaftlich belegt sein. Damit dürften die meisten alternativmedizinischen Maßnahmen wie z.B. Homöopathie nicht abgabenfrei sein.
ad 3) vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenkasse umfasst: Auch dieses Kriterium erfüllen die meisten alternativmedizinischen Maßnahmen nicht.
ad 4) qualifizierter Anbieter: Der Anbieter muss für die Erbringung dieser Gesundheitsförderung qualifiziert und berechtigt sein. Außerdem muss der Arbeitgeber direkt mit den Leistungsanbietern abrechnen.
ad 5) Gruppenkriterium: Steuerfrei sind diese Angebote nur dann, wenn sie an alle oder an eine bestimmte Gruppe (zB alle Mitarbeiter mit dreijähriger Dienstzeit) gewährt werden.

In den Lohnsteuerrichtlinien sind außerdem jene vier Handlungsfelder angeführt, die von der Gesundheitsförderung umfasst sind und steuerfrei sein können: Ernährung, Bewegung, Sucht (Raucherentwöhnung) und psychische Gesundheit.

Beispiele:

Fitnesscenter, Gymnastikkurse etc.

Beiträge für Fitnesscenter oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine (zB Jahrespauschale, Monatspauschale) sind nicht steuerfrei. Stellt der Arbeitgeber aber ein Fitnesscenter zur Verfügung dann ist das abgabenfrei. Steuerfrei ist auch die langfristige Anmietung (zB jeden Montagnachmittag) einer Sportanlage (zB Fußballplatz, Turnsaal), die allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird.

Massagen

Wenn die Massage im eigenen Betrieb erfolgt und der Arbeitgeber direkt mit dem Masseur abrechnet, ist diese Leistung steuerfrei. Externe Massagen fallen nicht in eines der vier Handlungsfelder der Lohnsteuerrichtlinien und werden daher bei einer Abgabenprüfung wahrscheinlich nicht als steuerfrei anerkannt.

Betriebsarzt

Der betriebsärztliche Dienst bzw. – in Ermangelung eines solchen – die Zurverfügungstellung einer ärztlichen Leistung im Betrieb, die üblicherweise durch den betriebsärztlichen Dienst erbracht wird, ist steuerfrei.

Rz 77 und Rz 77a Lohnsteuerrichtlinien