Unternehmen mit Gewerbeschein brauchen eine „Äußere Geschäftsbezeichnung“ – ein Firmenschild oder eine Firmentafel. Sonst drohen Strafen bis 1.090 Euro.
Jeder Gewerbetreibende muss seine Betriebsstätte – also den Ort der Gewerbeausübung – kennzeichnen. Das gilt auch für Baustellen, Magazine und weitere Betriebsstätten. Dabei muss der Name und der Gewerbegegenstand aufscheinen.
Bei Automaten, die nicht in der Betriebsstätte betrieben werden, muss man zusätzlich noch den Gewerbestandort anführen.
Gewerbe in der Wohnung
Viele Einzelunternehmer haben ihr Gewerbe am Wohnort angemeldet. Auch hier muss vor der Wohnung oder beim Hauseingang eine Firmentafel angebracht werden. Eine kleine, aber gut lesbare Tafel bei der Klingel ist ausreichend. Die Tafel kann auch an der Wohnungstür angebracht werden.
Achtung bei Mietwohnungen: Wenn im Mietvertrag „für Wohnzwecke“ angegeben ist, müssen Sie Ihren Vermieter fragen, ob Sie gewerblich dort tätig werden und eine Tafel anbringen dürfen.
Strafen
Ohne äußere Geschäftsbezeichnung kann die Gewerbebehörde bis zu 1.090 Euro an Strafen verhängen. Die Strafe erfolgt oft aufgrund einer Anzeige der Nachbarn oder Mitbewerber und beträgt zumeist 200 bis 300 Euro beim ersten Mal.
Tipp: Die Wirtschaftskammer unterstützt bei einer Berufung gegen die Gewerbebehörde und kann oft eine Abmahnung anstelle einer Geldstrafe erreichen.
Weitere Informationen
Information der Wirtschaftskammer zur Äußeren Geschäftsbezeichnung
§ 66 Gewerbeordnung zur Äußeren Geschäftsbezeichnung