Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kurzarbeit sind jetzt ziemlich fix. Offen sind noch unzählige Detailfragen, die von einer Experten-Taskforce (AMS, WKO, etc.) bearbeitet werden.
Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer geht es jetzt in die heiße Phase der Antragstellung. Und es bleibt zu hoffen, dass die zigtausenden Begehren auf Kurzarbeit seitens des AMS rasch positiv genehmigt werden. Einige zentrale Fragen, die immer wieder gestellt werden, sind hier zusammengefasst:
Wie sieht das Grundkonzept der Corona Kurzarbeit aus und woher bekomme ich die notwendige Liquidität?
Der Arbeitgeber rechnet weiterhin monatlich ab und bezahlt das garantierte Nettoentgelt (zwischen 80 und 90 Prozent) an die Mitarbeiter aus. Der Arbeitgeber erhält vom AMS die tatsächlichen Ausfallsstunden ersetzt. Die Abrechnung (dieser Ausfallsstunden) mit dem AMS erfolgt im Folgemonat; das AMS bezahlt innerhalb von weiteren 30 bis 90 Tagen die Kurzarbeitsbeihilfe an den Arbeitgeber aus. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bis zu vier Monate Liquidität benötigt um die Gehälter weiterbezahlen zu können. Mit einem seitens des AMS genehmigten KUA-Begehren in Händen, kann der Unternehmer eine Zwischenfinanzierung bei der Bank beantragen.
Wann soll ich mit Kurzarbeit beginnen und geht das auch rückwirkend? Und beginnen alle von der KUA betroffenen Mitarbeiter gleichzeitig?
Die Beantragung beim AMS geht wie bereits berichtet auch rückwirkend ab 1.3.2020. Es gilt NICHT das „first come-first served“ Prinzip. Das AMS hat die rasche Bearbeitung aller Anträge zugesagt.
Der Startzeitpunkt gilt einheitlich für alle betroffenen Mitarbeiter im gesamten Unternehmen. Urlaub und Zeitguthaben können auch während der KUA abgebaut werden. Achtung: Das kostet den Arbeitgeber das volle Entgelt (keine KUA-Beihilfe). Und der Urlaubsverbrauch ist laut Sozialpartnervereinbarung sogar erwünscht.
In welchem Prozentausmaß soll ich als Arbeitgeber die Arbeitsstunden bzw. die Ausfallsstunden anmelden? Kann ich je Mitarbeiter ein unterschiedliches Ausmaß festlegen?
Der Arbeitgeber soll im Vorfeld eine realistische Einschätzung an Arbeits- und Ausfallsstunden seiner Mitarbeiter treffen. Dieses Ausmaß kann pro Mitarbeiter unterschiedlich hoch sein.
Wenn die Einschätzung der Arbeitszeit vom Unternehmer zu optimistisch erfolgt und in Folge die eingeschätzte Arbeitszeit nicht erbracht werden kann, ist ein Ergänzungsbegehren an das AMS zu stellen. Wenn man z.B. schätzt, dass ein Mitarbeiter 70 Prozent Arbeitszeit erbringen kann, und tatsächlich gelingt es nur 50 Prozent zu arbeiten, dann ist ein Ergänzungsbegehren notwendig. Wenn man mehr arbeiten kann, weil sich die Auftragslage erholt, so spielt das von der AMS-Seite keine Rolle. Der Arbeitgeber meldet dann monatlich weniger an Ausfallsstunden beim AMS an.
Als Arbeitgeber bräuchte man eine Kristallkugel, da man nicht abschätzen kann wie sich die Dinge entwickeln. Wenn ein Unternehmen aktuell unter die COVID-19 Beschränkungen fällt (Betriebssperre), dann wird man vorsichtig sein und auf 10 Prozent Arbeitszeit gehen.
Wie sieht das gewählte Prozentausmaß der Arbeitszeit und Ausfallszeit in Hinblick auf die Mitarbeiter aus?
In der Sozialpartnervereinbarung wird die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit mit den Mitarbeitern vereinbart. Das dort gewählte Arbeitszeitausmaß soll jedenfalls im Durchrechnungszeitraum von zumeist drei Monaten erreicht werden. Es sind im Durchrechnungszeitraum auch Phasen von null Prozent Arbeit möglich. Der Mitarbeiter erhält monatlich ein garantiertes Netto von zumindest 80 bis 90 Prozent – unabhängig davon, ob 10 Prozent oder z.B. 80 Prozent an Arbeitszeit erbracht werden.
Wenn sich in einem Betrieb, der vorsichtig 10 Prozent an Arbeitszeit angemeldet hat, die Auftragslage vorzeitig erholt, ist eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit im Einvernehmen mit den einzelnen Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat herzustellen. Davon sind die Sozialpartner spätestens fünf Arbeitstage im Voraus zu informieren (vergleiche dazu Sozialpartnervereinbarung der WK Wien Seite 5). Wie genau dies dann in der Praxis ablaufen wird, ist unklar. Die Beschlüsse der Bundesregierung kommen oft über Nacht, siehe z.B. Take-away-Erlass in der Gastwirtschaft.
Vorübergehende Mehrleistungen an Arbeitsstunden können aber auch auf Basis der Treuepflicht eines Dienstnehmers abgerufen werden. Wenn also mehr Stunden als ursprünglich mit den Sozialpartnern vereinbart, vom Mitarbeiter im Durchrechnungszeitraum gearbeitet werden, dann bekommt der Mitarbeiter weiterhin die gleiche garantierte Nettoentlohnung ausbezahlt. Dies soweit die Stunden darin gedeckelt sind. Diese Ansicht wird auch von der Gewerkschaft mitgetragen. Es kann daher maximal eine Zuzahlung geben, wenn z.B. ein Mitarbeiter 80 Prozent Nettolohngarantie bekommt und 90 Prozent arbeitet. Dann muss man laut Arbeiterkammer die Differenz von 10 Prozent ausgleichen.
Aus der Sicht der Dienstnehmer mag es unfair sein, dass alle Dienstnehmer fix ihre 80 bis 90prozentige Nettolohnzahlung bekommen, egal ob sie 10 oder 90 Prozent arbeiten. Die KUA soll aber in erster Linie Arbeitsplätze erhalten und gleichzeitig Dienstgeber und Dienstnehmer das Überleben sichern.
Darf ich meinem Mitarbeiter auch mehr als den garantierten Nettolohn bezahlen?
Ja. Der Arbeitgeber darf freiwillig auch mehr bezahlen, dies schadet der Kurzarbeitsbeihilfe nicht, erhöht diese aber auch nicht.
Wie sind die Ausfallsstunden für die Kurzarbeitsbeihilfe nachzuweisen?
Es sind verpflichtend laufend Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Unterbrechungen und Pausen) monatlich je Mitarbeiter zu führen. Das gilt auch für leitende Angestellte. Diese Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem AMS vorzulegen.
Tipp: Führen Sie diese Aufzeichnungen während der Kurzarbeit separat und ohne Anfangsstände für z.B. Zeitguthaben.
Darf mein Mitarbeiter während der Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen?
Aus Sicht der Kurzarbeit ist jede Nebenbeschäftigung möglich, da es sich bei der Ausfallszeit grundsätzlich um Freizeit handelt. In den meisten Dienstverträgen gibt es Regelungen hinsichtlich Konkurrenzklauseln. Daher wird es kritisch, wenn der Mitarbeiter bei der Konkurrenz arbeitet. Auch auf Basis der Treuepflicht des Dienstnehmers ist dringend empfohlen, die Zustimmung des Dienstgebers einzuholen. Besprechen Sie diese Thematik mit Ihren Mitarbeitern.
Wann wird die Personalabrechnung soweit sein und die Kurzarbeit korrekt abrechnen können?
Die Programmierer der Softwarefirmen warten darauf, dass die vielen Detailfragen in der Taskforce geklärt werden. Es ist zu hoffen, dass ab der Aprilabrechnung eine korrekte Abrechnung möglich wird. Und es ist zu hoffen, dass durch Corona auch ein generelles Umdenken in der Lohnverrechnung einsetzt! Die Vereinfachung in der Lohnverrechnung wird seit Jahrzehnten angekündigt, die komplizierten Einzelregelungen in jedem der unzähligen (100erten) Kollektivverträge erschweren die Abrechnung sehr. Mit dem berühmten Knopfdruck ist es nicht getan!