Gemeinnützige Organisationen wählen immer öfter die Rechtsform der gemeinnützigen GmbH. Worin besteht der Unterschied zum Verein?

Steuerlich

Die Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 stellen klar: Es gelten die gleichen steuerlichen Begünstigungen wie beim Verein. Bis 2010 galt die sogenannte „Einheitsbetriebsbetrachtung“, die in Literatur und Internet oft noch zu finden ist. Eine gemeinnützige GmbH ist auch von der Mindestkörperschaftsteuer befreit. Besteht allerdings Körperschaftsteuerpflicht z.B. aufgrund eines begünstigungsschädlichen Betriebes, fällt auch Mindestkörperschaftsteuer an.

Rechtlich, unternehmerisches Agieren

Die gemeinnützige Gesellschaft unterliegt dem GmbH-Gesetz, beim Verein gilt das Vereinsgesetz. Der Geschäftsführer haftet wie ein normaler GmbH-Geschäftsführer. Beim Verein vertritt der ehrenamtliche Obmann vor Gericht, der Geschäftsführer ist nur Zeuge. Bei der GmbH vertritt der Geschäftsführer vor Gericht.

Organisatorisch

Die Entscheidungsstruktur einer GmbH ist oft klarer und transparenter. Die GmbH wird mehr als Arbeitgeber bei den Mitarbeitern wahrgenommen. Allerdings fallen höhere Gründungskosten an: Stammkapital mind. 35.000 Euro, Vertragserrichtung, 1% Gesellschaftssteuer (bis 2015).

Die gemeinnützige GmbH muss eine doppelte Buchhaltung führen und einen Jahresabschluss mit Veröffentlichung beim Firmenbuch erstellen. Bei einem kleinen Verein genügen als Gebarungsrechnung eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und ein Status. Doppelte Buchhaltung „bürgt“ aber für geordnetes Rechnungswesen gegenüber Banken, Fördergebern…

Nach außen hat die GmbH ein unternehmerisches und professionelleres Image. Das kann sich positiv oder negativ auf Spender oder Fördergeber auswirken. Der Verein hat von Vornherein ein gemeinnütziges Image.

Zusammenfassung

Der Unterschied zwischen der gemeinnützigen GmbH und einem gemeinnützigen Verein liegt vor allem im Organisatorischen und in der Wirkung nach Außen. Steuerlich gibt es keinen Unterschied mehr. Wenn die gemeinnützige Tätigkeit in der Bereitstellung von (verrechenbaren) Dienstleistungen besteht, wird oft die Rechtsform einer GmbH gewählt.

Körperschaftsteuerrichtlinien (Rz 179 und 180 KStR 2013)