Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde die Kleinst-GmbH eingeführt. Mit ihr wurden auch die anderen Größenklassen der Kapitalgesellschaften angepasst.

Größenklassen

Die Schwellenwerte für die Größenklassen wurden unwesentlich angehoben bzw. die neue Größenklasse „Kleinstkapitalgesellschaft“ eingeführt:

Kapitalgesellschaft Kleinst Klein Mittel
neu alt neu alt neu
Bilanzsumme € 350.000 4,84 Mio. 5 Mio. 19,25 Mio. 20 Mio.
Umsatzerlöse € 700.000 9,68 Mio. 10 Mio. 38,50 Mio. 40 Mio.
Mitarbeiter 10 50 50 250 250

Es dürfen jeweils zwei der drei Merkmale nicht überschritten werden. Das neue Gesetz gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Bei Bilanzierung nach dem Kalenderjahr ist somit die Bilanz 2016 erstmalig betroffen.

Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Anhang mehr aufstellen. Es genügt die Angabe zu den Haftungsverhältnissen und der an die Geschäftsführung gewährten Kredite und Vorschüsse unter der Bilanz. Außerdem wurden die Zwangsstrafen bei Verletzung der Offenlegungspflicht auf die Hälfte reduziert.

Strafen Firmenbuch

Wird die Bilanz zu spät beim Firmenbuch eingereicht, drohen schon jetzt Zwangsstrafen, die auch wiederholt verhängt werden können. Neu: Die Frist für die wiederholte Zwangsstrafe an den selben Adressaten und für den selben Bilanzstichtag kann frühestens nach sechs Wochen verhängt werden. Außerdem kann die Strafe ganz oder teilweise unter folgenden Voraussetzungen erlassen werden:

  • Strafe bedeutet besondere Härte
  • Die Offenlegung erfolgte in der Zwischenzeit oder ist für den Antragsteller nicht mehr möglich
  • geringes Verschulden
  • Die volle oder teilweise Strafe ist nicht notwendig, um den Gestraften zur rechtzeitigen Einbringung in Zukunft anzuhalten

Anträge auf Stundung oder Nachlass der Zwangsstrafe sind ab 20.7.2015 für alle Größenklassen möglich.