In Österreich wird auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden etc. die Kapitalertragssteuer (KESt) erhoben. Diese Steuer wird direkt von den Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Bestimmte Gruppen, wie Kapitalgesellschaften, gemeinnützige Organisationen oder Privatstiftungen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen davon befreien lassen. Ab 2025 müssen diese Befreiungserklärungen elektronisch eingereicht werden.
KESt einfach erklärt: Höhe und Zweck der Steuer
Die KESt gehört zu den Einkommenssteuern und ist eine sogenannte Quellensteuer. Das bedeutet, dass sie direkt an der Quelle der Zahlung, also z.B. von der Bank, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Damit wird sichergestellt, dass Erträge aus Kapitalvermögen effektiv besteuert werden.
Die KESt auf Kapitalerträge beträgt 27,5 % und gilt für Einkünfte wie Dividenden, Zinsen, Gewinne aus Investmentfonds oder Einkünfte aus Wertpapieren. Für Sparbuchzinsen gilt ein geringerer Satz von 25%.
KESt-Befreiung: Voraussetzungen und Antrag
Bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen, wie z.B. gemeinnützige Organisationen, Privatstiftungen und Unternehmen, können sich von der KESt befreien lassen. Befreite Steuerpflichtige müssen die KESt-Befreiungserklärung beim jeweiligen Finanzinstitut abgeben. Diese wird dann an das Finanzamt weitergeleitet.
Ab 2025 müssen diese Befreiungserklärungen von den Banken verpflichtend elektronisch über Finanz Online eingereicht werden. Die erstmalige elektronische Datenübermittlung hat bis spätestens 27. Jänner 2025 zur erfolgen. Ab 2025 erfolgt die Meldung quartalsweise jeweils bis zum 25. April, 25. Juli, 25. Oktober und 25. Jänner.
Neue Vorgaben für die digitale Befreiungserklärung
Im September 2023 wurde eine Verordnung veröffentlicht, die genau regelt, wie die digitale Befreiungserklärung ablaufen soll. Die Befreiungserklärung-Durchführungsverordnung gibt konkrete Vorgaben zu den Daten, die angegeben werden müssen und wie diese übermittelt werden.
Fazit
Falls Sie dieser Tage eine Aufforderung von Ihrer Hausbank zur Aktualisierung der KeSt-Befreiung erhalten, ist dies durch die neue Verordnung begründet. Erhält die Bank nicht bis Ende des Jahres Ihre neue Befreiungserklärung, muss die Kapitalertragsteuer ab 01.01.2025 einbehalten werden.
In der Körperschaftsteuer kann der einbehaltene Betrag jedoch wie eine Vorauszahlung auf die Steuer einbehalten werden und ist keinesfalls verloren.