Damit bei der Finanz der Datenkorb gut gefüllt ist, müssen Unternehmen bis Ende Februar einiges melden.
Meldung Jahreslohnzettel und Schwerarbeitsmonate
Arbeitgeber müssen die Jahreslohnzettel L16 elektronisch melden, damit ab März die Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt werden können. Die Meldung der Schwerarbeitsmonate muss ebenfalls bis Ende Februar erfolgen.
Meldung von Honoraren an bestimmte Personengruppen
Honorare an folgende Personen müssen mittels Formular E 109a (früher E 18) gemeldet werden:
- Freie Dienstnehmer
- Aufsichts- und Verwaltungsräte
- Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
- Stiftungsvorstände
- Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
- Kolporteure und Zeitungszusteller
- Privatgeschäftsvermittler
- Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts
Wer elektronisch meldet, hat bis Ende Februar 2024 Zeit.
Sie müssen aber nicht melden, wenn das gesamte Nettohonorar inklusive Reisekostenersätze 900 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet und für eine einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro bezahlt wurde. Neben der Meldung an das Finanzamt des zahlenden Unternehmens, muss man auch eine Kopie an die Empfängerin oder den Empfänger des Honorars übergeben.
Meldung von Auslandshonoraren
Zahlungen ins Ausland für bestimmte Dienstleistungen müssen mittels Formular E 109b gemeldet werden. Die Mitteilungspflicht betrifft folgende Dienstleistungen:
- im Inland ausgeübte selbständige Tätigkeiten wie Leistungen von z.B. Rechtsanwälte oder Geschäftsführer
- Vermittlungsleistungen von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen oder wenn die Vermittlungsleistung inländisches Vermögen wie Anlage- oder Immobilienvermögen (nicht Umlaufvermögen) betrifft
- kaufmännische und technische Beratung im Inland
Sie brauchen dann nicht zu melden
- wenn die Zahlung im Kalenderjahr für einen Leistungserbringer 100.000 Euro nicht überschreitet, oder
- wenn bei der Zahlung bereits ein Steuerabzug vom Honorar zu erfolgen hat oder
- wenn die Zahlung an eine Körperschaft erfolgt, die ihrerseits mindestens 15 Prozent an Steuern zahlen muss.
Meldung von Pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE)
Sportvereine müssen erstmalig bis Ende Februar 2024 ihre PRAE-Zahlungen aus 2023 mittels Formular L19 melden. Es gibt zwei Ausnahmen:
- Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von Sportvereinen, die zusätzlich PRAE erhalten, erfolgt die Meldung mit dem Jahreslohnzettel L16.
- Wird eine Person gegenüber dem Verein selbständig tätig (z.B. als Schiedsrichter), so muss weder ein L16 noch ein L19-Formular an das Finanzamt übermittelt werden.
Die Übermittlung erfolgt über die Datendrehscheibe der Krankenkasse ELDA. Für den Zugang benötigt man eine ID-Austria.
Weitere Informationen zur Auslandszahlungen: Einkommensteuerrichtlinien Rz 8319 ff