Wenn ein EU- oder EWR-Unternehmen Mitarbeiter nach Österreich entsendet, braucht es eine Entsendemeldung oder eine Entsendebestätigung.
Entsendemeldung
Kommen die Mitarbeiter aus einem EU-/EWR-Land (nicht Kroatien), so genügt eine Entsendemeldung bei der Zentralen Koordinationsstelle des Finanzministeriums (ZKO). Die Meldung erfolgt am Formular ZKO 3.
Melden muss man spätestens eine Woche vor Arbeitsantritt. Ausnahme: In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsantritt.
Die Meldung muss dem Arbeitnehmer oder einem „Beauftragten“ ausgehändigt oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Der Beauftragte kann auch selbst die Meldung durchführen. Der Beauftragte ist meist der Partieführer oder der Bauleiter und hat ein Weisungsrecht gegenüber den entsendeten Mitarbeitern. Für die Beauftragung müssen die Formulare ZKO 1-A und ZKO 1-Z an die Zentrale Koordinationsstelle geschickt werden.
Entsendebestätigung
Entsendet ein EU-/EWR-Arbeitgeber Mitarbeiter aus Kroatien oder Drittstaatenangehörige nach Österreich, so ist eine EU-Entsendebestätigung erforderlich. Diese stellt das AMS nach Weiterleitung der Entsendemeldung aus.
Kroatische Arbeitgeber
Für bestimmte Branchen benötigen kroatische Arbeitgeber eine Entsendebewilligung, bei Beschäftigung länger als vier Monate brauchen sie eine Beschäftigungsbewilligung. Im Bau- und Baunebengewerbe benötigen kroatische Unternehmen jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung.
Strafen
Bei Verstößen gegen die Meldevorschrift oder bei Nichtbereithalten der Unterlagen drohen Strafen bis zu 5.000 Euro (bzw. 10.000 Euro bei Wiederholung). Fehlt die EU-Entsendebestätigung ganz oder teilweise winken bis zu 10.000 Euro an Strafen.
Achtung: Entspricht die Entlohnung nicht den österreichischen Kollektivvertrags- und Mindestlohntarifregelungen, drohen weiters empfindliche Strafen nach dem Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping.
Generalunternehmerhaftung
Ein Unternehmen, das Aufträge im Sub vergibt, hat das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, innerhalb einer Woche die erforderlichen Berechtigungen für den Ausländer nachzuweisen. Geschieht das nicht fristgerecht, muss der Generalunternehmer umgehend die Zentrale Koordinationsstelle des Finanzministeriums verständigen.
Formulare
Formulardatenbank des Finanzministeriums (Tipp: Suche nach ZKO)