Registrierkassenpflicht. Die wichtigsten Änderungen:
Verbesserungen für kleine Vereinsfeste:
- Ausdehnung Stundengrenze von 48 auf 72 Stunden: Bisher ist ein Vereinsfest bis maximal 48 Stunden pro Jahr von Steuer und Registrierkasse befreit, künftig sind es 72 Stunden pro Jahr.
- Öffnung kleiner Vereinsfeste für die Gastronomie: Bisher fiel ein Vereinsfest unter die Steuer- und Registrierkassenpflicht, wenn sich ein Wirt beteiligte, künftig nicht mehr.
- Keine Registrierkassen- und Steuerpflicht bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen (z.B. Freunde oder Nachbarn).
- Zuwendungen von gemeinnützigen Vereinen an seine Mitglieder bis 100 Euro pro Jahr z.B. für Weihnachtsfeiern sind anders als bisher nicht schädlich.
- Keine Registrierkassenpflicht für kleine Vereinskantinen, wenn maximal an 52 Tagen im Jahr geöffnet und der Umsatz maximal 30.000 Euro beträgt.
Die Regeln für kleine Vereinsfeste gelten künftig auch für Körperschaften öffentlichen Rechts, wie z.B. Feuerwehren, Parteien, Pfarren.
Erleichterungen für Unternehmen und Wirte:
- Die Umsätze im Freien (z.B. Schirmbar) und die Umsätze des Hauptbetriebes müssen künftig nicht mehr zusammengerechnet werden. Dadurch können Umsätze im Freien bis 30.000 Euro per Kassensturz aufgezeichnet werden (Kalte-Hände-Regelung).
- Das Inkrafttreten der technischen Sicherheitslösung wird um ein Quartal auf 1.4.2017 verschoben.
- Die Zusammenarbeit zwischen Gastronomen und Vereinen wird erleichtert, da das Angebot des Wirtes nicht mehr dem Verein zugerechnet wird. Das stellt sicher, dass der Verein auch bei einer Kooperation die volle steuerrechtliche Begünstigung bekommt, d.h., keine Registrierkassen- und Umsatzsteuerpflicht.
- Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten: Keine Registrierkassenpflicht, wenn Umsatz bis 30.000 Euro.
Wichtig: Die geplanten Änderungen sind auf der Website des Finanzministeriums veröffentlicht. Da das Gesetz noch nicht einmal formuliert ist, kann es noch zu Änderungen kommen.