Mit der ökosozialen Steuerreform werden ab 1. März 2022 die Erträge aus Kryptowährungen im Bereich der Einkommensteuer steuerpflichtig. Man unterscheidet zwischen Krypto-Alt- und Neuvermögen.
Krypto-Altvermögen
Bisher wurden Kryptowährungen als sonstige Wirtschaftsgüter und nicht als Kapitalvermögen von der Finanz gesehen. Das bedeutet, dass Veräußerungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei waren. Wird allerdings innerhalb der Jahresfrist verkauft, muss der Gewinn mit dem regulären Einkommensteuertarif versteuert werden – und dieser kann bis zu 55 Prozent betragen.
Kryptowährungen, die bis zum 28.2.2021 angeschafft wurden, sind Altvermögen und können nach Ablauf der Spekulationsfrist auf ewig steuerfrei verkauft werden.
Krypto-Neuvermögen
Bei Anschaffungen ab 1.3.2021 handelt es sich um Neuvermögen, deren laufende Einkünfte oder realisierte Wertsteigerungen ab dem 1.3.2022 mit 27,5 Prozent versteuert werden.
Unter laufenden Einkünften versteht man:
- Entgelt für die Überlassung von Kryptowährungen
- Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (z.B. Mining)
Unter realisierten Wertsteigerungen versteht man:
- Veräußerung von Kryptowährungen
- Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel.
Folgende Transaktionen stellen noch keine realisierte Wertsteigerung dar:
- Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung
- Erwerb von Kryptowährungen durch Staking, Airdrops, Bounties, Hardfork. Hier werden die Anschaffungskosten mit null angesetzt und sind daher beim Verkauf steuerpflichtig.
Definitionen:
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Werden Kryptowährungen gegen Entgelt überlassen (Lending), ist dies vergleichbar mit einem Privatdarlehen und es wird daher mit dem regulären Steuertarif versteuert. Der Sondersteuersatz von 27,5 Prozent kommt nicht zur Anwendung.
Übergangserleichterung
Wer Kryptowährungen zwischen 1.1. und 28.2.2022 verkauft hat, kann bereits den neuen Steuersatz von 27,5 Prozent anwenden. Das macht dann Sinn, wenn innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wurde und der höhere Tarifsteuersatz zur Anwendung käme.
KESt-Abzug
Spätestens ab 2024 müssen inländische Schuldner bzw. Dienstleister die Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 Prozent automatisch abziehen. Wurde keine KESt abgezogen, müssen steuerpflichtige Einkünfte aus Kryptowährungen in der Steuererklärung versteuert werden. Wir unterstützen Sie gerne.
Damit der Dienstleister den korrekten KESt-Abzug bei Veräußerung vornehmen kann, muss der Besitzer der Kryptowährung den Anschaffungszeitpunkt und die Anschaffungskosten korrekt mitteilen, sofern sie dem Dienstleister nicht bekannt sind. Ohne entsprechende Mitteilung sieht das Gesetz vor, dass der halbe Verkaufserlös als Anschaffungspreis gilt. Damit werden 13,75 Prozent vom Verkaufserlös abgezogen.
Verlustausgleich
Realisierte Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen können gegen andere steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gerechnet werden. Kein Verlustausgleich ist möglich mit Sparbuch- und Kontozinsen sowie mit anderen Einkunftsarten wie z.B. Gehälter oder Gewinne aus einem Betrieb oder einer Vermietung.
Gewerbliches Mining
Mining im Privatbereich unterliegt der Sondersteuer von 27,5 Prozent. Übersteigt es den privaten Rahmen liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die mit dem regulären Einkommensteuertarif besteuert werden. Die Unterscheidung ist im Einzelfall zu prüfen und hängt davon ab, welche Infrastruktur (räumlich, Hard- und Software) verwendet wird und wie der Auftritt nach Außen erfolgt.
Dokumentation
Wir empfehlen eine saubere Dokumentation aller Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen. Dies ist wichtig für die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuvermögen, für die Steuererklärung, insbesondere in 2022 und 2023, sowie für die korrekte Erfassung der Anschaffungskosten und des Anschaffungszeitpunktes bei den Dienstleistern, um eine ungünstige Pauschalbesteuerung zu vermeiden.