Hinter der Bezeichnung DAC7 verbirgt sich kein Qualitätswein, sondern eine EU-Richtlinie, die Plattformen zur Meldung von Daten an die Finanzbehörden verpflichtet.
DAC7/DMPG gilt seit 1.1.2023
Österreich hat die EU-Richtlinie DAC7 im Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) umgesetzt. Damit soll der Verkauf von Waren und Dienstleistungen über digitale Plattformen leichter besteuert werden können. Plattformen müssen bestimmte Transaktionen melden und die EU-Finanzverwaltungen tauschen diese dann untereinander aus.
Wir geben einen Überblick über die Meldepflicht für Plattformbetreiber und was diese für die Waren- und Dienstleistungsanbieter bedeutet. Dazu muss man wissen, wer Plattformbetreiber und Anbieter laut Gesetz ist und welche Tätigkeiten überhaupt relevant sind.
Relevante Tätigkeit sind:
- Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen
- Persönliche Dienstleistungen, die von natürlichen Personen erbracht werden
- Verkauf von Waren
- Vermietung jeglicher Verkehrsmittel
Außerdem muss der Vertrag elektronisch abgeschlossen und die Zahlung zumindest indirekt über die Plattform erfolgen.
Beispiel Verkauf über Willhaben, Bezahlung über …:
– Plattform (PayLivery) = relevante Tätigkeit, da Vertrag und Zahlung über Plattform abgewickelt – Überweisung oder Barzahlung an Verkäufer = Keine relevante Tätigkeit |
Plattform und Plattformbetreiber
Der Plattformbegriff ist weit gefasst und umfasst jegliche Software inkl. Websites und mobiler Anwendungen, die es Anbietern ermöglicht, mit Nutzern in Verbindung zu stehen und direkt oder indirekt relevante Tätigkeit auszuüben. Die Plattform verbindet somit Anbieter (Verkäufer oder Dienstleister) und Nutzer (Kunden).
Beispiel Verkauf über „Online-Shop“:
Fremder Online-Shop = Plattform Eigener Online-Shop (nur ein Anbieter verkauft im eigenen Namen und Rechnung) = keine Plattform |
Plattformbetreiber sind in Österreich meldepflichtig, wenn sie ihren Sitz, Ort der Geschäftsleistung oder eine Betriebsstätte in Österreich haben. Aber auch Drittlandsplattformen müssen melden, wenn sie meldepflichtigen Anbietern in Österreich die Ausübung einer relevanten Tätigkeit ermöglichen. Sie können sich ein EU-Mitgliedsland dafür aussuchen.
Anbieter
Das sind natürliche Personen oder Rechtsträger, die relevante Tätigkeiten über Plattformen ausüben. Freigestellte Anbieter müssen nicht gemeldet werden. Dazu gehören z.B. Warenverkäufer mit weniger als 30 Verkäufen und weniger als 2.000 Euro Vergütung pro Jahr.
Die Meldung der relevanten Informationen gemäß DPMG für ein Kalenderjahr muss mit 31.1. des Folgejahres über FinanzOnline erfolgen. Bei Verstößen gegen diese Pflichten drohen Strafen bis 200.000 Euro. Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen. Außerdem besteht für Plattformen seit 2021 eine Aufzeichnungspflicht in der Umsatzsteuer. Allerdings muss hier erst ab einer Million Euro Plattformumsatz gemeldet werden.
Die Meldung bedeutet für leistende Anbieter noch nicht automatisch, dass sie steuerpflichtig werden. Hier gelten weiterhin die allgemeinen Grundsätze zur Steuerpflicht sowie diverse Kleinunternehmerbefreiungen. Wir beraten Sie dazu gerne.
RIS: Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG
RIS: DPMG-Durchführungsverordnung
USP: Aufzeichnungspflichten für Plattformen (Umsatzsteuergesetz)