Personen, die in einem Staat arbeiten und einem anderen leben, nennt man Wanderarbeitnehmer. Für sie gibt es innerhalb der EU/EWR und der Schweiz eigene Bestimmungen, wenn es um die Zuständigkeit bei der Familienbeihilfe geht.
Sind mehrere Staaten betroffen, so regelt die EU-Vorordnung 883/2004 die Reihenfolge in der die Staaten eine Familienleistung (Familienbeihilfe, Kindergeld) zahlen müssen:
- Beschäftigungsstaat
- Rentengewährungsstaat
- Wohnsitzstaat
Haben die Eltern in zwei Mitgliedsstaaten Anspruch auf Familienleistungen und ist die Familienbeihilfe im nachrangigen Staat höher, so bekommt man eine Differenzzahlung. Außerdem sehen einige Staaten eine Ausgleichszahlung vor – dazu gehören z.B. Österreich oder Deutschland – die die Differenz auch ohne „Doppelanspruch“ auszahlen.
Beispiel 1: Familienwohnsitz: Österreich (Ö), Vater arbeitet in Deutschland (D), Mutter ist nicht erwerbstätig
Lösung: D: Kindergeld, Ö: Ausgleichszahlung
Beispiel 2: Familienwohnsitz: D, Vater arbeitet in D und hat Pension aus Ö, Mutter ist nicht erwerbstätig
Lösung: D: Kindergeld, Österreich: Differenzzahlung
Beispiel 3: Familienwohnsitz: D, Vater arbeitet in Ö, Mutter arbeitet in D
Lösung: D: Kindergeld, Ö: Differenzzahlung
Beispiel 4: Familienwohnsitz: D, Vater arbeitet in Ö, Mutter ist nicht erwerbstätig
Lösung: Ö: Familienbeihilfe, D: Ausgleichszahlung
Entsendung
Die genannte Rang-Reihenfolge gilt nicht für Entsendungen bis 24 Monate. Hier bleibt die Familienleistung im Heimatstaat.
Beispiel 5: Familienwohnsitz: D (in Ö für zwei Jahre), Vater arbeitet in Ö, Mutter ist nicht erwerbstätig
Lösung: D: Kindergeld, Ö: Ausgleichszahlung
Tipp: Der Antrag auf Familienleistung ist im vorrangigen Staat zu stellen. In Österreich ist das Finanzamt dafür zuständig.