Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft muss spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden. Sonst drohen saftige Strafen.
Offenlegung
Diese Verpflichtung trifft die gesetzlichen Vertreter – bei GmbHs sind das die Geschäftsführer. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. Dezember ist somit der letztmögliche Tag zur Offenlegung der 30. September. Die Einreichung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen, nur Kapitalgesellschaften mit Umsätzen bis 70.000 Euro dürfen noch in Papierform einreichen.
Strafen
Bei zu später Einreichung winken saftige Strafen. Diese betragen mindestens 700 Euro pro Geschäftsführer und Gesellschaft und werden vom Firmenbuchgericht ohne Vorwarnung verhängt. Im Zweimonatsrhythmus winken abermals Strafen, wenn der Jahresabschluss noch nicht vorgelegt wurde. Die Strafe kann bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis auf das Dreifache (2.100 Euro) und bei großen Kapitalgesellschaften bis auf das sechsfache (4.200 Euro) angehoben werden.
Neu: Ab dem Jahresabschluss 2016 zahlen Kleinstkapitalgesellschaften nur die halbe Zwangsstrafe (siehe unten).
Stundung und Nachlass
Die Zwangsstrafe kann auch bis zu sechs Monate gestundet oder in Raten gezahlt werden, wenn die sofortige Bezahlung mit besonderer Härte verbunden wäre. Außerdem kann die Strafe ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
• Strafe bedeutet besondere Härte
• die Offenlegung erfolgte in der Zwischenzeit oder ist für den Antragsteller nicht mehr möglich
• geringes Verschulden
• die volle oder teilweise Strafe ist nicht notwendig, um den Gestraften zur rechtzeitigen Einbringung in Zukunft anzuhalten
Exkurs Kleinstkapitalgesellschaft
Diese neue Größenklasse gilt ab dem Jahresabschluss 2016. Eine Kleinstkapitalgesellschaft muss zwei von drei Merkmalen unterschreiten:
• Bilanzsumme 350.000 Euro
• Umsatzerlöse 700.000 Euro
• 10 Mitarbeiter