Neben der Alterspension können Sie unbeschränkt dazu verdienen. Ist der Zuverdienst nur geringfügig, zahlt man keine Sozialversicherung. Das schafft attraktive Möglichkeiten, die Pension etwas aufzubessern.

Geringfügigkeit

Eine Beschäftigung ist geringfügig, wenn die Geringfügigkeitsgrenze von 446,81 Euro pro Monat (Wert 2019) nicht überschritten wird. Wie viele Stunden Sie dafür arbeiten müssen, hängt vom Kollektivvertrag und Ihrer Tätigkeit ab.

Geringfügig Beschäftigte sind nur unfall-, nicht aber kranken- und pensionsversichert. Das ist für Bezieher einer Alterspension insofern nicht störend, da man bereits über die Pension krankenversichert ist und weitere Pensionsbeiträge die Pension verhältnismäßig gering erhöhen. Es wird auch keine Sozialversicherung im Nachhinein vorgeschrieben.

Lohn- bzw. Einkommensteuer

Wenn Sie geringfügig beschäftigt sind, wird Ihnen vom Arbeitgeber keine Lohnsteuer abgezogen. Da der Nebenjob allerdings gleichzeitig mit dem Pensionsbezug stattfindet, bekommen Sie eine Aufforderung vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung. Dazu haben Sie bis 30. September des Folgejahres Zeit.

Der geringfügige Verdienst wird zur Pension hinzugerechnet und die Steuer über das gesamte Einkommen neu berechnet. Dadurch kommt es zu einer Steuernachzahlung.

Freies Dienstverhältnis

Sie können auch als freier Dienstnehmer geringfügig dazuverdienen. Die Grenze beträgt ebenfalls 446,81 Euro monatlich (Wert 2019). Freie Dienstnehmer gelten in der Steuer als Selbstständige und müssen daher eine Steuererklärung auf den Formularen E1 und E1a-K abgeben. Wer keine echten Betriebsausgaben hat, kann ein Pauschale von 6 oder 12 Prozent absetzen.

Dienstleistungsscheck

Wenn Sie ausschließlich mit Dienstleistungsschecks für häusliche Arbeiten bezahlt werden, liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 612,07 Euro (Wert 2019), da hier der bezahlte Urlaub und die Sonderzahlungen mitberücksichtigt werden.