Es gibt immer mehr Firmenpleiten. Die Entscheidungsträger des Unternehmens sind hier besonders gefordert. Wer seine Geschäftsführerpflichten ernst nimmt und erfüllt, kann unangenehmen Haftungsfolgen entgehen.

Grundsätzlich haften Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nicht automatisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Wer seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommt, dem drohen allerdings erhebliche Haftungsrisiken. Im Vordergrund steht der Gläubigerschutz.

Zur Verantwortung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers zählen spezifische Sorgfaltspflichten:

  • Die engmaschige Analyse der laufenden Geschäftsentwicklung. Dazu zählt die Führung einer pünktlichen und aussagekräftigen Buchhaltung.
  • Die zeitnahe Erstellung von Jahresabschlüssen, und damit zusammenhängend die Prüfung, ob nach Going-Concern bilanziert werden kann oder bereits zu Liquidationswerten
  • Der Blick in die Zukunft mittels laufender Unternehmensplanung (Planerfolgsrechnung, Planbilanz und Finanzplan) soll zumindest für ein Jahr dokumentiert sein.
  • Ein funktionierendes Internes Kontrollsystem (IKS) ist zu installieren und zu überwachen.
  • Die drohende Pleite eines Kunden, Lieferanten oder Kreditgebers ist im Auge zu behalten.
  • Rückzahlungsverbot nach dem Eigenkapitalersatzgesetz (keine Bevorzugung eigener Interessen, z.B. Rückzahlung gegebener Darlehen).

Wenn dann trotzdem festgestellt wird, dass Insolvenzgefahr droht, heißt es erhöhte Sorgfaltspflichten zu wahren. Bei einer GmbH gibt es zwei Insolvenztatbestände:

Insolvenzrechtliche Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit – ein Tatbestand reicht bereits aus.

Erhöhte Geschäftsführerpflichten

Vermeidung von grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen: Wem grob fahrlässiges kridaverdächtiges Verhalten vorgeworfen wird, kann zu Schadenersatz verurteilt werden und es drohen auch strafrechtliche Konsequenzen. Unter kridaträchtigem Handeln versteht man z.B. Vermögensverschleuderung, außergewöhnlich gewagte Geschäfte, Spiel und Wette, keine Buchhaltung, keine Jahresabschlüsse oder mangelhafte Jahresabschlüsse, zu spät erstellte Jahresabschlüsse, Verwendung von Geldern für private Zwecke.

Rechtzeitiger Insolvenzantrag im Sinne des § 69 Insolvenzrechtsordnung (IO): Wenn einer der Insolvenztatbestände als erfüllt erkannt wird, hat der Geschäftsführer binnen maximal 60 Tagen einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen. Den Tag X festzustellen ist schwierig. Nur wer in dieser Phase ernsthafte Sanierungskonzepte erstellt und Sanierungsmaßnahmen für eine Neuordnung (z.B. außergerichtlicher Ausgleich) setzt, kann diese Maximalfrist von 60 Tagen nutzen. Ansonsten ist unverzüglich der Insolvenzantrag zu stellen.

Antrag auf Restrukturierungsplan oder URG-Verfahren: Dieses Instrument soll dem Schuldner auf Basis einer EU-Richtlinie seit Juli 2021 ermöglichen, die Insolvenz abzuwenden und damit eine Sanierung zu erreichen. Beides wird jedoch in der Praxis wenig beachtet.

Keine Gläubigerbegünstigung: Zahlungsverbot für Altschulden ab dem Tag X nach Eintritt der Insolvenz. Es gilt der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, ansonsten droht Schadenersatz.

Information der Gläubiger und laufende Geschäfte (Wareneinkäufe, Dienstleistungen) ausschließlich Zug um Zug ausführen.

Beachtung besonderer Haftung für Abgaben und SV-Beiträge: Vor allem die von Dienstnehmern einbehaltenen Beiträge und Steuern, also Dienstnehmeranteile sind an die Behörden weiterzuleiten.

Fazit

Wer seinen Pflichten als Geschäftsführer nachkommt, kann Haftungen, Schadenersatzforderungen und strafrechtliche Verurteilungen vermeiden.