Angehörige der Gesundheitsberufe müssen sich ab Juli 2018 im neuen Register für Gesundheitsberufe registrieren. Die Registrierung ist eine Voraussetzung für die Berufsausübung.
Betroffene Gesundheitsberufe
Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden registriert. Das sind folgende Berufsgruppen:
- Biomedizinische/r AnalytikerIn
- Diätologin und Diätologe
- Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerIn
- ErgotherapeutIn
- Logopädin bzw. Logopäde
- OrthoptistIn
- PflegeassistentIn (inkl. Sozialbetreuungsberufe)
- PflegefachassistentIn
- PhysiotherapeutIn
- RadiologietechnologIn
Ärzte und Zahnärzte werden nicht eingetragen, da diese bei der Ärzte- bzw. Zahnärztekammer erfasst sind.
Register der Gesundheitsberufe
Die Arbeiterkammer ist die „Registrierungshörde“. Angehörige der oben genannten Berufsgruppen müssen sich eintragen, sonst dürfen sie den Beruf nicht ausüben. Ein ähnliches Register gibt es inzwischen in sehr vielen EU-Staaten. Das Register soll Patienten die Sicherheit geben, dass die eingetragene Person über die entsprechende Ausbildung verfügt. Auch Zusatzqualifikationen können erfasst werden.
Das Register umfasst sowohl freiberuflich Tätige als auch Angestellte, wobei in größeren Betrieben die Registrierung vor Ort angeboten werden wird.
Eintragungsfristen
- Berufstätige: Wenn Sie am 1. Juli 2018 bereits in einem Gesundheitsberuf tätig sind, müssen Sie sich zwischen dem 1. Juli 2018 und 30. Juni 2019 registrieren lassen und dürfen inzwischen weiterarbeiten.
- Berufseinsteiger und Berufseinsteigerinnen: Wenn Sie nach dem 1. Juli 2018 ihren Gesundheitsberuf erstmalig oder nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen, müssen Sie sich bereits vor der Erwerbstätigkeit registrieren lassen.
Information der Arbeiterkammer zum Register der Gesundheitsberufe