Die Gewerberechtsnovelle ist beschlossen. Statt 440 freien Gewerben wird es eine allgemeine Gewerbelizenz geben. Auch das „Hineinarbeiten“ in andere Gewerbe wird einfacher.
75 statt 80 reglementierte Gewerbe
Die Liste jener Gewerbe, die eine bestimmte Berufsbefähigung voraussetzen, wurde von 80 auf 75 reduziert, wobei einige Gewerbe nur zusammengelegt wurden. Wirklich liberalisiert wurden lediglich die Erzeugung von kosmetischen Artikeln und die Arbeitsvermittlung.
Freigabe von Teilgewerben
Auch alle Teilgewerbe mit Ausnahme von Hufschmied und Erdbau werden freie Gewerbe. Unten finden Sie eine Liste der Teilgewerbe.
Ausweitung der Nebenrechte
In Zukunft kann man bis zu 30 Prozent des Jahresumsatzes in einem Gewerbe erzielen, das man nicht angemeldet hat. Die Tätigkeit muss sich aber sinnvoll mit der Haupttätigkeit ergänzen. Arbeitet man in ein reglementiertes Gewerbe „hinüber“, so dürfen maximal 15 Prozent bezogen auf den einzelnen Vertrag im anderen Gewerbe erbracht werden.
Einführung einer einzigen Gewerbelizenz
Die Gewerbeberechtigungen und die Nebenrechte bilden gemeinsam eine Gewerbelizenz. Für freie Gewerbe genügt eine Anzeige anstelle einer Anmeldung. Wer zu viel „hinüberarbeitet“ wird nicht bestraft sondern aufgefordert, die Anzeige innerhalb von drei Wochen nachzuholen.
Wirtschaftskammerbeiträge
Bisher musste man bei nicht nur geringfügigem Hinüberarbeiten in ein Gewerbe einer anderen Fachgruppe doppelte Grundumlage bezahlen. Diese Situation wurde durch die Ausweitung der Nebenrechte entschärft. Wer innerhalb der Nebenrechte bleibt, muss kein weiteres Gewerbe anmelden. Wer darüber hinaus arbeitet, muss aber weiterhin zwei Mal Grundumlage für zwei Gewerbe bezahlen.
Neu: Durch eine Änderung des Wirtschaftskammergesetzes muss man bei Mehrfach-Mitgliedschaft aufgrund mehrerer Standorte in Zukunft nur noch ein Mal Grundumlage bezahlen.
Erleichterung Betriebsanlagen
Leider nicht den große Wurf aber ein paar Erleichterungen bei der Genehmigung von Betriebsanlagen bringt das neue Gesetz. Insbesondere soll das Genehmigungsverfahren verkürzt werden. So muss die Gewerbebehörde bei einem vereinfachten Verfahren innerhalb von zwei Monaten entscheiden, bei allen anderen Verfahren innerhalb von vier Monaten. Mit der Betriebsanlagengenehmigung werden außerdem einige Maßnahmen gleich mitgenehmigt – z.B. die für die Betriebsanlage notwendige Rodungsbewilligung.
Inkrafttreten
Die einzelnen Bestimmungen der Gewerberechtsnovelle treten unterschiedlich in Kraft. So werden z.B. die Teilgewerbe mit 17.10.2017 zu freien Gewerben. Die einheitliche Gewerbelizenz benötigt noch Vorbereitung und gilt erst ab 1.5.2018.
Liste der
reglementierten Gewerbe
Teilgewerbe
freien Gewerbe
(Stand jeweils vor Gewerberechtsnovelle)