Die Regierung schafft eine zweijährige „Grace-Period“, in welcher Unternehmensübertragungen von der Finanz begleitet werden sollen. Außerdem werden bürokratische Hürden abgeschafft.

Eine Betriebsübernahme stellt Übergeber und Übernehmer vor große Herausforderungen. Um hier KMUs zu unterstützen, werden in einigen Bereichen die gesetzlichen Pflichten für eine Periode von zwei Jahren gelockert. Diese Periode nennt sich Grace-Period – wörtlich Gnadenfrist.

Begleitung einer Unternehmensübertragung (ab 2023)

Die übergebende Person kann beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf Begleitung stellen. Die Finanz arbeitet dann für die nächsten zwei Jahre eng mit dem Übergeber zusammen und muss Auskünfte über verwirklichte und noch nicht verwirklichte Sachverhalte geben.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung werden die letzten fünf Veranlagungsjahre kontrolliert und dürfen danach nicht nochmal geprüft werden. Das gesamte Prüfungsverfahren soll innerhalb von neun Monaten abgeschlossen werden.

Aktuell ist im Begutachtungsentwurf zu lesen, dass diese Begleitung nur bei geplanten Übertragungen an einen Angehörigen möglich ist. Es ist zu hoffen, dass diese wichtige Maßnahme für alle KMU geöffnet wird, denn sie erspart dem Übergeber Haftungen und erleichtern dem Übernehmer die Betriebsfortführung.

Arbeitnehmerschutz

Bei einer Betriebsübergabe entfällt die Meldung einer Sicherheitsvertrauensperson innerhalb von zwei Jahren. Auch beim Arbeitsschutzausschuss für Unternehmen ab 100 Mitarbeiter gibt es Erleichterungen in den ersten zwei Jahren. Die Betriebsübergabe ist nicht an die Begleitung durch die Finanz gebunden und soll schon früher in Kraft treten.

Ruhendmeldung ist ein Recht

Aktuell muss ein Ruhen des Gewerbes innerhalb von drei Wochen gemeldet werden, ansonsten drohen Strafen bis zu 1.090 Euro.

Das neue Gesetz regelt, dass die Ruhendmeldung ein Recht und keine Pflicht darstellt. Mit der Ruhendmeldung reduziert sich die Kammerumlage und die Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) fällt weg.

Gewerbebehörde ruft Firmenbuch ab

Bei der Gründung einer Gesellschaft muss ein aktueller Firmenbuchauszug der Gewerbebehörde vorgelegt werden. Dieser bürokratische Akt kann nun entfallen, da die Gewerbebehörde ohnehin elektronisch auf das Firmenbuch zugreifen darf.

Die letzten beiden Erleichterungen betreffend Ruhendmeldung und Firmenbuchauszug sollen unmittelbar nach Gesetzwerdung in Kraft treten.

Hinweis: Da das Gesetz noch nicht beschlossen ist, kann sich noch etwas ändern.