Der Verfassungsgerichtshof hat die Grunderwerbsteuer auf Basis der veralteten Einheitswerte aufgehoben. Die Regierung hat nun bis 31. Mai 2014 Zeit, das Gesetz zu reparieren.
Die Grunderwerbsteuer (GrESt) beträgt 2 Prozent bei nahen Angehörigen und 3,5 Prozent bei allen anderen. Wird ein Grundstück verkauft ist die Basis der Kaufpreis (Verkehrswert). Bei Schenkung oder Erbschaft wird die GrESt vom dreifachen Einheitswert gerechnet. Da die Einheitswerte über mehrere Jahrzehnte nicht angepasst wurden, war die wirtschaftliche Bemessungsgrundlage von der Art des Rechtsgeschäftes abhängig. Darin sah der Verfassungsgerichtshof eine Ungleichbehandlung. Für die Neugestaltung der Grunderwerbsteuer hat der Gesetzgeber nun bis 31. Mai 2014 Zeit. Bis dahin gilt die bisherige Regelung.
Mit dem gleichen Argument wurde auch die Grundbuchs-Eintragungsgebühr gekippt. Der Gesetzgeber hat den Verkehrswert für alle Grundstücksübertragungen festgelegt. Nur noch bei Schenkung oder Erbschaft unter nahen Angehörigen oder bei Betriebsfortführung gibt es Begünstigungen.
Tipp:
Da man nicht weiß, was sich der Gesetzgeber hinsichtlich GrESt überlegt, können Sie sich durch eine baldige Schenkung noch die alte (günstige) Rechtslage sichern. Das macht vor allem bei ohnehin geplanten Schenkungen Sinn.