Sind Sie unter die Kriterien des Härtefallfonds für die Phase 1 gefallen? Falls Sie die Kriterien noch nicht geprüft haben, handeln Sie rasch, denn es ist nur noch bis 17. April 2020 möglich einen Antrag für Phase 1 zu stellen.

Viele Unternehmen konnten in der Phase 1 keinen Zuschuss (€ 500 bzw. € 1.000) aus dem Härtefallfonds lukrieren, da sie zu wenig oder zu viel verdient haben oder auch mehrfach versichert sind, etc. Die Kriterien für die Phase 1 können Sie in unserem Newsbeitrag vom März nachlesen.

Ab 20. April startet die Phase 2 für Anträge des Härtefallfonds. Es werden nun mehr Unternehmer anspruchsberechtigt sein als in Phase 1, die Abwicklung wird jedoch nicht einfacher und ist ausschließlich online auf der WKO Seite möglich. Anträge sind bis Jahresende möglich.

Anträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Privatzimmervermietern werden über die Agrarmarkt Austria abgewickelt.

Insgesamt ist ein Zuschuss von maximal € 6.000 (€ 2.000 pro Monat) aus dem Härtefallfonds abrufbar. Haben Sie in Phase 1 bereits einen Zuschuss überwiesen bekommen, wird dieser in der Phase 2 ehestmöglich angerechnet.

Anträge können von folgenden Personengruppen gestellt werden:

  • Ein-Personen-Unternehmer (EPU)
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
  • Gemeinnützige Non Profit Organisationen (NPOs)

Abgerechnet wird nach folgenden fix vorgegebenen Betrachtungszeiträumen – 3 Anträge notwendig:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020

Basis ist der Nettoeinkommensentgang – dieser wird berechnet aus Angaben zu den tatsächlichen Betriebseinnahmen im Betrachtungszeitraum. Die Berechnung erfolgt automatisiert anhand von Daten aus Finanzonline des letzten Steuerbescheides (oder auf Antrag einem Durchschnitt der letzten drei Jahre). Wir unterstützen Sie bei dieser Entscheidung gerne!

Aufgrund der Umsatzrentabilität (Einkünfte nach Steuern im Verhältnis zu den Erträgen/Betriebseinahmen) wird auf ein geschätztes Nettoeinkommen rückgeschlossen. Davon erhält man bis zu 80 % ersetzt.

Wer ist bei Phase 2 dabei, der in Phase 1 noch ausgeschlossen war?

  • Sowohl die Einkommensobergrenze als auch -untergrenze fallen weg –positive Einkünfte in einem Steuerbescheid zwischen 2015 und 2019 sind Voraussetzung
  • Pensionsbezug und Nebeneinkünfte sind kein Ausschlusskriterium mehr
  • Mehrfachversicherung und freiwillige Versicherung sind möglich
  • auch Unternehmensgründer können ansuchen (Zuschuss € 500 pauschal pro Monat)

Wie können Sie sich bestmöglich auf die Antragstellung vorbereiten?

Ab Donnerstag 16. April gibt es ein Muster-Formular auf der Website der WKO. Die folgenden Daten müssen Sie selbst angeben:

  • Erträge /Betriebseinnahmen des jeweiligen Betrachtungszeitraumes, also zB 16. März bis 15. April 2020
  • Nebeneinkünfte – Achtung Nettowerte (!), daher kann die Einkommensteuer abgezogen werden. Aus Vereinfachungsgründen mit dem durchschnittlichen Steuersatz des letzten Einkommensteuerbescheides.

Tipp: Für die Anträge benötigen Sie eine sog. GLN (Globale Lokationsnummer) oder auch SEK (Sekundär ID) – diese finden Sie über verschiedene Portale:

– WKO im Firmen A-Z https://firmen.wko.at/  (nur WKO Mitglieder)

– im Unternehmensserviceportal https://www.usp.gv.at (für alle registrierten Unternehmer in den „Unternehmensdaten“

– oder im Ergänzungsregister https://www.ersb.gv.at

 

Wirtschaftskammer: Härtefallfonds – Phase 2

Agrarmarkt Austria: Härtefallfonds – Phase 2 Infos für Land-u. Forstwirtschaft und Privatzimmervermieter