Für alle Unternehmen, die CORONA Kurzarbeit angemeldet haben, wird es für April vorerst nur eine vorläufige Lohnabrechnung geben, da immer noch Klärungen offizieller Stellen abzuwarten sind. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über das „Abrechnungsprovisorium“.
Die CORONA Kurzarbeit ist ein sehr gut gemeintes Instrument zur Erhaltung von Arbeitsplätzen. Seit Wochen hat eine Task-Force von Experten aus den Bereichen der Gewerkschaft, der Arbeitgebervertreter, der ÖGK und des BMF an der Klärung von Rechtsfragen und Konzepten gearbeitet, um für den Zeitraum der COVID19-Kurzarbeit eine endgültig richtige Lohnabrechnung zu ermöglichen. Es sind aber in der Task-Force Runde noch zu viele ungelöste Rechtsfragen offen und daher muss die Lohnverrechnung für den April (und wahrscheinlich auch Mai) auf Basis einer Handlungsempfehlung der WKO vorläufig abgerechnet werden. Dies bedeutet, dass diese Monate irgendwann – nach Klärung der offenen Fragen – im Zuge einer Aufrollung endgültig abgerechnet werden müssen.
Eckdaten der Handlungsempfehlung der WKO vom 16.4.2020 für die provisorische Lohnabrechnung April (und wahrscheinlich auch für Mai)
- Unternehmen in Kurzarbeit erhalten eine Leitlinie für die Personalabrechnung, die eine spätere Aufrollung ermöglicht.
- Diese Leitlinie soll von den Abgabenbehörden akzeptiert werden, keine zukünftigen Sanktionen auslösen und hoffentlich Rechtssicherheit geben.
Die Leitlinie bestimmt im Wesentlichen:
- Die Zahlung der Sonderzahlungen, aller SV-Beiträge und sonstigen lohnabhängigen Abgaben erfolgt auf Basis des vollen Entgelts vor Kurzarbeit.
- Es erfolgt eine Auszahlung von 80/85/90 % des Nettoentgelts vor Kurzarbeit für laufende Bezüge an die Mitarbeiter.
- Und es wird ein entsprechender Hinweis an die Mitarbeiter am Lohn- und Gehaltszettel gegeben, dass es sich um eine vorläufige Abrechnung handelt UND es erfolgt zusätzlich eine schriftliche Info des Arbeitgebers an die Mitarbeiter.
Wir stellen Ihnen zwei Tools als Serviceleistungen für die Lohnabrechnung und für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe zur Verfügung:
- ein Musterschreiben für Ihre Mitarbeiter mit der Bitte dieses entsprechend zu adaptieren und an Ihre Mitarbeiter zu versenden und
- OPTIONAL – ein Excel-Tool zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten und als Grundlage für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe UND für die dann in Folge notwendige Aufrollung des Monats April und wahrscheinlich auch noch Mai (!)
Notwendige Informationen und Unterlagen für die Lohnabrechnung und Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe:
Aufzeichnungen je Mitarbeiter, woraus die folgenden Informationen hervorgehen:
- tatsächliche Arbeitszeit von – bis (mit angeführten Pausen)
- tatsächlichen Arbeitsstunden = Ist-Stunden
- Urlaubsstunden laut Normalarbeitszeit (NAZ) VOR Kurzarbeit (KUA)
- Zeitausgleich laut NAZ VOR KUA
- Krankstunden /Tage und Krankmeldungen
- Arztstunden
- Pflegefreistellungen laut NAZ VOR KUA
- Sonderbetreuungszeiten (max. 3 Wochen!)
- Quarantäne nach dem Epidemie Gesetz laut NAZ VOR KUA
Was noch dazu zu sagen ist:
Das Problem liegt in der Wurzel der höchst komplexen und in sich greifenden Bestimmungen dieser besonderen CORONA Kurzarbeit. Jedenfalls fragen wir uns als Steuerberater schon seit einigen Wochen, warum die Sache nicht wesentlich einfacher angelegt wurde. Der Vorschlag einer 100%igen Entgeltfortzahlung an die Dienstnehmer gekoppelt mit einer AMS Beihilfe wurde abgeschmettert. Dies hätte eine Lohnverrechnung nach den bisher geltenden arbeitsrechtlichen Regeln ermöglicht. Und der Gesetzgeber hätte genauso die Ausfallstunden zu 100% ersetzen können. Wir würden uns wünschen, dass der Weg zurück zum Start noch nicht zu spät ist!
Wir möchten ausdrücklich festhalten, dass das Abrechnungsprovisorium für April und Mai 2020 nicht in unserem Einflussbereich liegt. Auch unsere Lohnsoftware trifft in diesem Zusammenhang keine Verantwortung. Wir sind diesbezüglich leider alle von der Klärung der offenen Fragen durch die offiziellen Stellen abhängig.
Wir bedanken uns für Ihre Geduld und bitte bleiben Sie gesund!