Damit Kinderbetreuung steuerlich absetzbar ist, müssen Babysitter eine pädagogisch qualifizierte Person sein. Ein Babysitterkurs reicht nicht mehr.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Jahr 2015 den Schnellsiedekurs für Babysitter bemängelt. Allerdings akzeptiert die Finanz noch die alte achtstündige Ausbildung. Ab 2017 müssen Leihomas und -opas, Au-Pairs und sonstige Babysitter für die steuerliche Akzeptanz 35 Stunden pädagogisch gebildet sein.
Außerdem müssen die Kinderbetreuer mindestens 18 Jahre alt sein; bisher galten 16 Jahre als Mindestalter. Der Kursanbieter muss auf der Liste des Familienministeriums stehen.
Sonderfall Au-Pair
Bei Au-Pair-Kräften reicht es, wenn sie die Ausbildung in den ersten beiden Monaten des Au-Pair-Einsatzes in Österreich machen. Dann werden die Kosten ab Beginn des Aufenthaltes anerkannt.
Übergangsregelung 2017
Für die Absetzbarkeit im Jahr 2017 genügt es, wenn die Ausbildung bis zum 31.12.2017 nachgeholt wird. Bis Ende 2016 absolvierte Kurse können bis maximal acht Stunden angerechnet werden. Ab 2018 kann man die Kosten erst absetzen, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist.
Familienministerium: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuung