Nach einem Jahr Corona wird Homeoffice gesetzlich geregelt. Während die arbeitsrechtlichen Bestimmungen noch beschlossen werden müssen, sind die steuerlichen bereits fix:
Arbeitsrecht – neue Bestimmungen ab 1. April 2021
Den Begriff Homeoffice gab es gesetzlich bislang nicht. Nun haben sich die Sozialpartner auf eine Definition und einige Bestimmungen geeinigt, die ab 1. April 2021 gelten sollen:
- Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt. In den Erläuterungen ist zu lesen, dass auch ein Haus als Wohnung gilt, ebenso der Nebenwohnsitz oder eine Wohnung bei nahen Angehörigen bzw. Lebensgefährten. Kein Homeoffice gibt es in öffentlichen Coworking Spaces oder im Kaffeehaus.
- Für Homeoffice braucht man eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Betriebsvereinbarung kann die Rahmenbedingungen festlegen.
- Beendigung ist aus wichtigem Grund von beiden Seiten mit Ein-Monats-Frist möglich. Es kann auch eine Befristung vereinbart werden.
- Der Arbeitnehmer haftet auch für Schäden, die er zwar nicht selbst aber Angehörige oder Haustiere verursacht haben.
- Der Arbeitsinspektor darf private Wohnungen ohne Zustimmung nicht betreten.
- Unfälle im Homeoffice gelten als Arbeitsunfälle (wie seit Beginn Corona).
- Der Arbeitgeber muss digitale Arbeitsmittel wie Internet und auch Hardware bereitstellen oder angemessen ersetzen (ist auch pauschal möglich).
Steuerliche Erleichterungen – gelten bereits ab 1.1.2021
Die steuerlichen Erleichterungen wurden mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bereits im Nationalrat beschlossen und gelten rückwirkend ab 1.1.2021:
Digitale Arbeitsmittel (IT-Hardware, Datenverbindung)
Werden diese Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, sind sie nicht steuerbar. Es fallen kein Sachbezug, keine Sozialversicherung, keine Steuer und keine Lohnnebenkosten an. Dies war bereits gelebte Praxis und wurde nun gesetzlich niedergeschrieben.
Ein Kostenersatz von pauschal drei Euro pro ausschließlichem Homeoffice-Tag, sind bis maximal 300 Euro pro Jahr steuerfrei. Ersetzt der Arbeitgeber weniger, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten absetzen.
Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden. Dann sind ein Privatanteil (bei Computer pauschal 40 Prozent) und das erhaltene Homeoffice-Pauschale abzuziehen. Hat ein Arbeitsmittel (z.B. Computer mit Bildschirm und Maus) mehr als 800 Euro gekostet, muss dieses auf die Nutzungsdauer verteilt werden.
Achtung Arbeitgeber: Die Anzahl der Homeoffice-Arbeitstage muss mit dem Jahreslohnzettel ans Finanzamt übermittelt werden. Ob das bereits für 2021 gilt, steht noch nicht fest.
Ergonomische Büromöbel
Büromöbel waren bisher nur im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmers absetzbar. Nun hat die Finanz auch ein Einsehen mit Homeoffice-Nutzern. Bürostuhl, Schreibtisch und andere ergonomische Büromöbel sind dann als Werbungskosten bis max. 300 Euro absetzbar, wenn zumindest an 26 Tagen pro Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird. Sind die Möbel teurer als 300 Euro, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren – bis längstens 2023 – abgesetzt werden.
Tipp: Der Wert 2021 von 300 Euro kann auch auf 2020 und 2021 mit je 150 Euro aufgeteilt werden.
Exkurs Häusliches Arbeitszimmer
Hier muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Gute Chancen haben Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponist, Bildhauer, Teleworker, Heimarbeiter, Heimbuchhalter u.Ä.; schlecht sieht es aus für Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten etc. Außerdem akzeptiert die Finanz nur einen separat begehbaren Raum und nicht die Büroecke im Wohnzimmer. Für das häusliche Arbeitszimmer sind die anteiligen Raumkosten absetzbar (Miete oder Abschreibung, Energie, Instandhaltung, Zinsen etc.) – ebenso die technische Ausstattung und die Büromöbel.
Homeoffice steuerlicher Teil (Gesetz im Nationalrat beschlossen)