Arbeitgeber müssen die Homeoffice-Tage ihrer Mitarbeiter dem Finanzamt melden. Das ist die Voraussetzung für das Homeoffice-Pauschale.

Wer ins Steuerformular für 2021 schaut, wird feststellen, dass man das neue Homeoffice-Pauschale nirgendwo eintragen kann. Das Finanzamt berechnet das noch zustehende Pauschale automatisch. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage korrekt ans Finanzamt gemeldet hat. Die Anzahl lässt sich am Jahreslohnzettel in FinanzOnline unter „Abfrage Datenübermittlung“ ablesen. Dort findet sich auch ein bereits vom Arbeitgeber bezahltes steuerfreies Homeoffice-Pauschale. Folgende Varianten sind möglich:

Variante 1: Dienstgeber hat kein oder ein zu niedriges Homeoffice-Pauschale gezahlt:

Dann werden für maximal 100 Tage je drei Euro als Werbungskosten abzüglich eines bereits erhaltenen Pauschales automatisch berücksichtigt.

Variante 2: Dienstgeber hat das richtige Homeoffice-Pauschale gezahlt:

Dann gibt es keine zusätzlichen Werbungskosten.

Variante 3: Dienstgeber hat zu viel gezahlt:

Dann muss der Dienstgeber den übersteigenden Betrag als steuerpflichtigen Lohn behandeln.

Hinweis: Wurden keine oder zu wenige Homeoffice-Tage gemeldet, kann nur der Arbeitgeber eine Korrektur ans Finanzamt schicken.

Homeoffice- und Berufsgruppenpauschale

Das Homeoffice-Pauschale kann zusätzlich zum Berufsgruppenpauschale abgesetzt werden – das wurde nun in der entsprechenden Verordnung klargestellt. Daneben können auch die Kosten für ergonomisches Mobiliar im Zusammenhang mit dem Homeoffice abgesetzt werden.

Pendlerpauschale

Ab 1. Juli 2021 kann ein Arbeitstag entweder ein Homeoffice-Tag, ein Pendlertag oder ein Nichtarbeitstag sein. Damit besteht die Gefahr, dass bei intensiver Nutzung des Homeoffice das Pendlerpauschale ab 1.7.2021 nicht mehr zur Gänze zusteht, weil die Voraussetzung von mehr als zehn Pendlertagen pro Monat nicht mehr erfüllt wird. Zwischen acht und zehn Pendlertagen stehen zwei Drittel und zwischen vier und sieben Tagen steht ein Drittel vom Pendlerpauschale zu.

Ausgaben für ergonomisches Mobiliar

Bürostuhl, Schreibtisch und andere ergonomische Büromöbel sind zusätzlich als Werbungskosten bis max. 300 Euro absetzbar, wenn zumindest an 26 Tagen pro Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird. Sind die Möbel teurer als 300 Euro, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren – bis längstens 2023 – abgesetzt werden. Der Wert 2021 von 300 Euro kann auch auf 2020 und 2021 mit je 150 Euro aufgeteilt werden, selbst wenn 2020 bereits veranlagt wurde (mit Formular L1 HO).

In die Steuererklärung sind unter Kennzahl 158 im Jahr der Anschaffung die tatsächlichen Kosten einzutragen. Auch hier verteilt die Finanz die absetzbaren Beträge automatisch, sodass in den Folgejahre diese Anschaffungen nicht mehr eingegeben werden dürfen.

Digitale Arbeitsmittel

Ausgaben für Computer und Co., die nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, können zusätzlich unter Kennzahl 169 eingetragen werden. Privatanteil von zumeist 40 Prozent vorher abziehen. Betragen die Kosten pro Investition mehr als 800 Euro, so müssen diese auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Die Arbeitsmittel sind nur dann steuerwirksam, wenn sie das Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr übersteigen.

Finanzministerium: Häufig gestellte Fragen zum Homeoffice-Pauschale