Corona verlegte den Arbeitsort vielfach ins Homeoffice. Durch eine Vereinbarung mit Deutschland änderte sich dadurch aber nichts an der Besteuerung. Diese Sonderregelung läuft nun aus.

Corona-Homeoffice

Wer aufgrund von Corona ganz oder teilweise im Homeoffice arbeitet, kann bis Ende Juni gegenüber Deutschland noch so tun, als wäre alles wie vor Corona. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die in Österreich leben und in Deutschland arbeiten und keine Grenzgänger sind, in Deutschland steuerpflichtig bleiben, auch wenn sie coronabedingt im österreichischen Homeoffice arbeiten. Für den umgekehrten Fall gilt das Gleiche.

Homeoffice ab Juli 2022

Mit dem Ende der Konsultationsvereinbarung mit Deutschland läuft es wieder nach den allgemeinen Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Wer in einem Staat wohnt und im anderen als Dienstnehmer am Sitz des Arbeitgebers arbeitet, zahlt im Tätigkeitsstaat – also im Arbeitgeberstaat – die Lohnsteuer. Ausnahmen gibt es für Grenzgänger (siehe unten). Homeoffice-Tage sind ebenfalls im Tätigkeitsstaat – das ist aber nun der Ansässigkeitsstaat – steuerpflichtig. Die Arbeitszeit ist somit auf Tage im Arbeitgeberstaat und Homeoffice-Tage aufzuteilen.

Auch die Sozialversicherungspflicht wandert je nach Ausmaß der Homeoffice-Nutzung in den Ansässigkeitsstaat. Als Faustregel gilt: Man ist im Wohnsitzstaat sozialversichert, wenn man in diesem Staat einen wesentlichen Teil der Tätigkeit verbringt. Mit wesentlich ist ein Anteil von mind. 25 Prozent der Arbeitszeit, des Umsatzes oder der Kunden gemeint. Ab zwei Tagen Homeoffice pro Woche ist man somit bereits in der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates.

Wer am Homeoffice Geschmack gefunden hat und dieses weiterhin nutzen möchte, muss sich mit der neuen abgabenrechtlichen Situation auseinander setzen. Das betrifft sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer. Wichtig ist eine schriftliche Vereinbarung über die Homeoffice-Nutzung. Wir beraten Sie gerne.

Sonderregelung Grenzgänger

Mit Deutschland gibt es eine eigene Grenzgängerregelung. Grenzgänger im Sinne des DBA Deutschland sind Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich und ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben oder umgekehrt und täglich vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz pendeln. Wohnsitz und Arbeitsplatz müssen sich innerhalb einer Zone von 30 km Luftlinie beidseitig der Grenze befinden. Ist der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt, kann er an maximal 45 Arbeitstagen nicht zu seinem Wohnsitz zurückkehren, ohne dass er die Grenzgängereigenschaft verliert. Ein solcher Grenzgänger ist im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig.

Wichtig: Homeoffice-Tage gelten als „Nichtrückkehrtage“. Homeoffice ist mit der Grenzgängerregelung somit nur dann möglich, wenn nicht mehr als 45 Tage pro Jahr im Homeoffice gearbeitet wird. Das ist maximal ein Tag pro Woche (ohne Urlaub und Feiertage).

Finanzministerium: Info zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie

Finanzministerium: Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung mit Deutschland

Finanzministerium: Auslaufen der Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland iZm der COVID-19-Pandemie