Das Finanzamt möchte es genau wissen, daher müssen UnternehmerInnen und Körperschaften bestimmte Honorarzahlungen ans Finanzamt melden. Elektronisch muss man Zahlungen aus 2016 bis Ende Februar 2017 melden.
Honorare an folgende Personen müssen gemeldet werden:
- Freie Dienstnehmer
- Aufsichts- und Verwaltungsräte
- Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
- Stiftungsvorstände
- Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
- Kolporteure und Zeitungszusteller
- Privatgeschäftsvermittler
- Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts
Neben der Meldung an das Betriebsfinanzamt, muss man eine Kopie auch an den Honorarempfänger übergeben. Keine Meldung ist notwendig, wenn das gesamte Nettohonorar inklusive Reisekostenersätze 900 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet und für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro bezahlt wurde.
Meldung von Auslandshonoraren
Auslandszahlungen für bestimmte Dienstleistungen müssen gemeldet werden, wenn sie über 100.000 Euro an einen Empfänger im Kalenderjahr betragen.
Die Mitteilungspflicht betrifft folgende Dienstleistungen:
- im Inland ausgeübte selbstständige Tätigkeiten
- Vermittlungsleistungen von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen
- Vermittlungsleistungen von in Österreich beschränkt Steuerpflichtigen und die Vermittlungsleistung betrifft inländisches Vermögen wie Anlage- oder Immobilienvermögen (nicht Umlaufvermögen)
- kaufmännische und technische Beratung im Inland
Sie brauchen dann nicht zu melden
- wenn ein Steuerabzug vom Honorar zu erfolgen hat, oder
- wenn die Zahlung an eine Körperschaft erfolgt, die ihrerseits mindestens 15 Prozent an Steuern zahlen muss.
Information des Finanzministeriums zur Meldung von Vermittlungsleistungen