Wie Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer Ihre Leistungen und Spesen korrekt an die GmbH verrechnen.

Geschäftsführerhonorare

Selbstständige Geschäftsführer rechnen ihre Leistungen mittels Honorarnote ab. Dabei können Sie monatlich eine eigene Rechnung ausstellen oder monatlich den gleichen Betrag basierend auf einem Geschäftsführer-Vertrag abrechnen.

Ab 50 Prozent Beteiligung oder mit Sperrminorität können Sie – müssen aber nicht – mit Umsatzsteuer fakturieren und somit auch Vorsteuern vom Finanzamt zurückbekommen.

Leistungen an die GmbH

Selbstständige Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion rechnen ihre Leistungen auch mit einer Rechnung oder Honorarnote plus 20 Prozent Umsatzsteuer ab. Keine Umsatzsteuer verrechnen z.B. Kleinunternehmer bis 30.000 Euro Gesamt-Jahresumsatz.

Kilometergelder, Diäten und andere Spesen

Die weiterverrechneten Reisekosten gehören als Nebenleistung zu den Haupthonorarnoten. Wenn Sie Ihre Honorare mit USt abrechnen, müssen auch das Kilometergeld, die Diäten und sonstigen Spesen mit 20 Prozent USt fakturiert werden. Das gilt auch für die Weiterverrechnung von umsatzsteuerfreien Spesen wie Porto oder Versicherungen oder für die Auszahlung von Diäten. Die GmbH bekommt – sofern vorsteuerabzugsberechtigt – die USt als Vorsteuer zurück.

Der Geschäftsführer oder Gesellschafter kann 10 Prozent aus den Inlandsdiäten bzw. die tatsächlichen USt-Beträge als Vorsteuer verrechnen. Er behält die Originalbelege und legt bei Weiterverrechnung wenn gewünscht eine Kopie bei.

GmbH zahlt Sozialversicherung

Wenn die GmbH die Beiträge zur Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) übernimmt, ist das Teil des Honorars. Es gelten die gleichen Regeln wie für die Weiterverrechnung von Spesen.

Lohnnebenkosten

Für die Honorare inklusive weiterverrechneter Spesen fallen üblicherweise Lohnnebenkosten von rund 7,9 Prozent an. Tipp: Wenn die GmbH die Flugtickets, Hotels etc. selbst für den Geschäftsführer bucht und bezahlt, verrechnet die Finanz derzeit (noch) keine Lohnnebenkosten.