Steuerzuckerl für Freiberufler bleibt – Vorsteuerabzug erst bei Zahlung

Istbesteuerung für Ärzte, Ziviltechniker, Anwälte und Co.

Freiberufler müssen die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt überweisen, wenn der Kunde bezahlt hat. Das nennt man Istbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten.

Kurze Zeit sah es so aus, als ob dieses Steuerzuckerl für Freiberufler teilweise fallen würde. In der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz war vorgesehen, dass ab zwei Millionen Euro Jahresumsatz die Umsatzsteuer fällig wird egal ob der Kunde bereits bezahlt hat. Diese Einschränkung ist nach Intervention der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Parlament noch gefallen.

Vorsteuerabzug erst bei Zahlung

Eine Einschränkung hat sich die Regierung aber beim Vorsteuer-Abzug einfallen lassen: Istbesteuerer können sich die Vorsteuer erst bei Zahlung zurückholen. Allerdings haben viele Einnahmen-Ausgaben-Rechner ihre Rechnungen mit Vorsteuer ohnehin erst bei Zahlung verbucht.

Nur bei Freiberuflern über der Zwei-Millionen-Umsatzgrenze bleibt es wie gehabt. Sie können bereits bei erbrachter Leistung und Rechnung die Vorsteuer zurückverlangen. Davon sind vor allem Freiberufler-Gesellschaften (z.B. ZT-GmbH) betroffen.

Allgemeine Information zu Soll- und Istbesteuerung