Die neue Steuerreporting-Verordnung, erlassen im Juli 2024, sorgt für klare Verhältnisse bei der steuerlichen Erfassung von Einkünften aus Kapitalvermögen. Ziel ist es, die bisher uneinheitliche Handhabung der sogenannten Verlustausgleichsbescheinigungen zu ersetzen und eine standardisierte Bescheinigung einzuführen.

Was bedeutet das konkret?

Ab dem Kalenderjahr 2025 stellen Kreditinstitute und andere KESt-Abzugsverpflichtete den Steuerpflichtigen auf Wunsch eine einheitliche Steuerbescheinigung zur Verfügung. Diese Bescheinigung enthält alle relevanten Daten für die Steuererklärung, einschließlich der korrekten Zuordnung zu den jeweiligen Kennzahlen der Steuererklärungen. Die Ausstellung muss bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen. Auch rückwirkend für die letzten fünf Jahre kann die Bescheinigung beantragt werden. Korrekturen sind innerhalb von drei Jahren möglich.

Wen betrifft die neue Regelung?

Neben Banken umfasst die Verordnung auch andere KESt-pflichtige Ertragsschuldner, etwa inländische Emittenten von Forderungswertpapieren oder Schuldner von Kryptowährungserträgen. Für Gemeinschaftsdepots oder getrennt verwaltete betriebliche Depots gibt es eigene Vorgaben.

Besonderheiten bei ausländischen Quellensteuern

Die Verordnung regelt, wie ausländische Quellensteuern angerechnet werden können, und empfiehlt eine vorteilhafte Verrechnungsreihenfolge. Ziel ist es, Steuerverluste zu minimieren und Rückerstattungsmöglichkeiten optimal zu nutzen.

Vorteile für Steuerpflichtige

Durch die neue Verordnung wird die Steuererklärung für Kapitalerträge deutlich vereinfacht, und die Transparenz für Steuerpflichtige steigt erheblich. Wer etwa Investmentfonds besitzt, profitiert zudem von detaillierten Vorgaben zur Verlustverrechnung.

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