Obwohl viele gemeinnützige Einrichtungen von den behördlichen Betretungsverboten seit November 2020 betroffen sind, gibt es keine Unterstützung aus dem Lockdown-Umsatzersatz Topf. Hilfe soll es 2021 aus dem NPO – Unterstützungsfonds geben.
Nur Vereine, die unternehmerisch tätig und umsatzsteuerpflichtig sind und eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) abgeben, können Unterstützung aus dem Lockdown-Umsatzersatz beantragen. Diese Vereine verfügen über ein sogenanntes Umsatzsteuersignal beim Finanzamt.
Nicht bedacht wurde dabei, dass z.B. gemeinnützige Sportvereine nur aufgrund der gesetzlichen unechten Umsatzsteuerbefreiung keine UVA abgeben müssen und daher über kein Umsatzsteuersignal verfügen.
Die gemeinnützigen Einrichtungen, die für den Lockdown-Umsatzersatz nicht antragsberechtigt sind, sollen 2021 Unterstützungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten.
Derzeit wird im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport an einem Verlängerungs-Modell des NPO Unterstützungsfonds gearbeitet. Der Förderzeitraum soll das 4. Quartal 2020 sein. Für die Lockdown-Tage wird es analog zum Umsatzersatz eine Regelung geben. Die Höhe des Prozentsatzes ist noch nicht bekannt. Die übrigen Parameter sollen ähnlich dem ersten NPO-Unterstützungsfonds sein.
Ein Antrag auf den NPO-Unterstützungsfonds II kann jedoch voraussichtlich erst ab Februar 2021 gestellt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Anträge auf Basis einer Ist-Betrachtung für das vierte Quartal 2020 erfolgen. Damit ist die Problematik von Schätzungen dieses Mal nicht gegeben. Wer sich beim ersten NPO-Antrag zu seinen Ungunsten verschätzt hat, erhielt aus „haushaltsrechtlichen“ Gründen mit der Endabrechnung keine Nachbesserung.
Bleibt zu hoffen, dass die Vereine die Phase bis Februar 2021 liquiditätsmäßig durchstehen.