Ohne Erwerbstätigkeit gibt es keine Pflichtversicherung. Das betrifft die Überlassung von Patenten oder Tantiemen als Autor oder Künstler.
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Einnahmen für die Überlassung von Patenten keine betriebliche Tätigkeit ist, wenn die Tätigkeit, die das Patent hervorbrachte, nicht mehr ausgeübt wird. Damit fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Gleiches gilt für Tantiemen aus schriftstellerischer oder künstlerischer Tätigkeit, wenn man nicht mehr in diesem Bereich arbeitet. Wer noch aktiv tätig ist, bezieht weiterhin betriebliche Einkünfte, für die er Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.
Urteil des Verwaltungsgerichtshofes
VwGH 2010/08/0215 vom 14.11.2012