Die Zuverdienstgrenze für Selbstständige wird klarer geregelt. Wer Kinderbetreuungsgeld wegen Fristversäumnis zurückzahlen muss, hat Chancen auf Geld aus dem Jungfamilienfonds.
Selbstständige mit Kinderbetreuungsgeld können innerhalb von zwei Jahren eine Abgrenzungsrechnung an die Sozialversicherung schicken – und zwar nur mit jenen Monaten, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Wer diese Frist versäumt und die Zuverdienstgrenze aufgrund der gesamten Jahreseinkünfte überschreitet, muss das Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen.
Frist bis Ende 2025
Ein geplanter Gesetzesantrag wurde im Mai als Initiativantrag ins Parlament eingebracht und wir hoffen, dass dieser Antrag trotz Regierungskrise beschlossen wird. Geplant ist, dass die Frist zur Abgabe einer Einkommensabgrenzung für Geburten von 1.1.2012 bis 28.2.2017 bis Ende 2025 verlängert werden soll. Das gilt auch dann, wenn aktuell ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Wichtig: Wer von der Sozialversicherung zur Rückzahlung aufgefordert wird, hat zwei Monate Zeit, die Abgrenzung zu schicken.
Neu: Jungfamilienfonds
Wer bereits rückbezahlt hat, die Zuverdienstgrenze aber nachträglich nachweisen kann, kann eine Zuwendung aus dem neu gegründeten Jungfamilienfonds bekommen.
Geburten ab 1.3.2017
Hier bleibt die Frist von zwei Jahren bestehen. Für 2017 muss daher die Abgrenzung bis 31.12.2019 geschickt werden, sonst droht eine Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes. Außerdem soll die Zuverdienstgrenze ab 2020 für die Variante “Ersatz des Erwerbseinkommens” von 6.800 € auf 7.300 € steigen.