Die Valorisierung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wurde mit dem Bundesgesetzblatt vom 18.03.2025 mit Rückwirkung ab 01.01.2025 seitens der Bundesregulierung nachgeholt.
Die Zuverdienstgrenze 2024 betrug 8.100 € und wurde rückwirkend valorisiert und beträgt nunmehr für 2025 8.600 €.
Die Zuverdienstgrenze wird durch eine spezielle Berechnung ermittelt. Ausgehend vom Verdienst im relevanten Bezugszeitraum wird eine Hochrechnung angestellt, wobei der Verdienst in jedem vollen Kinderbetreuungsgeldmonat maßgeblich ist.
Als Zuverdienst werden sowohl Einkünfte aus selbstständiger als auch aus nichtselbständiger Arbeit gerechnet. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen sind hingegen irrelevant.
Die folgenden Beispiele sollen die Berechnung der Zuverdienstgrenze verdeutlichen:
Beispiel 1: Gehalt auf Basis der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € während des Kinderbetreuungsgeldbezuges:
Gehalt 551,10 €, Annahme 8 volle Bezugsmonate -> 551,10 x 8 / 8 x 12 = 6.613,20 – 132,00 (Werbungskostenpauschale) = 6.481,20 x 1,3 (spezieller Berechnungsfaktor) = 8.425,56 -> Zuverdienstgrenze ist eingehalten.
Beispiel 2: Selbständige Tätigkeit während des Kinderbetreuungsgeldbezuges: für den relevanten Bezugszeitraum muss eine Abgrenzung der Einkünfte vorgenommen werden, andernfalls wird von den Jahreseinkünften ausgegangen.
Abgegrenzte Einkünfte 4.400 €, Annahme 8 volle Bezugsmonate -> 4.400 / 8 x 12 = 6.600 x 1,3 (spezieller Berechnungsfaktor) = 8.580 -> Zuverdienstgrenze ist eingehalten.
Sonderfall Verzichtsmonate
Es besteht die Möglichkeit, auf das Kinderbetreuungsgeld im Voraus für bestimmte Kalendermonate – jeweils nur für ganze Kalendermonate – zu verzichten. Der Vorteil liegt darin, dass die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Acht gelassen werden.
Aufgrund des Anspruchsprinzip darf aber nur ein Entgelt oder Honorar für die tatsächlich in diesen Verzichtsmonaten geleistete Arbeit ausbezahlt bzw. honoriert werden. Es können keine Mehr- oder Überstunden aus Vormonaten zB aus einem geringfügigen Dienstverhältnis abgerechnet werden.
Rückforderung bei Überschreitung
Falls die jährliche Zuverdienstgrenze überschritten wird, ist aufgrund einer Einschleifregelung nicht das gesamte Kinderbetreuungsgeld, sondern nur der Differenzbetrag zurückzuzahlen. Liegt der Zuverdienst z.B. bei 8.900 €, sind 8.900 € minus 8.600 € also 300 € zurückzuzahlen.