Einkommensschwache Familien sollen ab Juli 2025 mit 60 Euro pro Kind entlastet werden. Der Kinderzuschlag ist an den Kinderabsetzbetrag gekoppelt und wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.

Voraussetzungen

Alleinverdiener und Alleinerzieher haben Anspruch auf den Kinderzuschlag, wenn:

  1. Im Vorjahr der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zustand.
  2. Die steuerpflichtigen Jahreseinkünfte unter dem jährlichen Höchstbetrag von 25.725 Euro (Wert für 2025) liegen.
  3. Ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr vorliegt.

Der Anspruch besteht für Kinder unter 18 Jahren, für die Familienbeihilfe bezogen wird.

Höhe und Auszahlung

  • Der Kinderzuschlag beträgt 60 Euro pro Kind.
  • Er wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
  • Der Anspruch wird jeweils für 12 Monate (Juli bis Juni des Folgejahres) gewährt.

Kein Steuerbescheid bis Ende Juni? Kinderzuschlag wird nachgezahlt

Fehlt der Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr zu Beginn des Anspruchszeitraumes noch, erfolgt die Auszahlung des Kinderzuschlags rückwirkend, sobald ein rechtskräftiger Bescheid eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid erst nach Ablauf des gesamten Anspruchszeitraums vorliegt.

Beispiel: Wird der Einkommensteuerbescheid für 2024 erst im September 2025 rechtskräftig, erhält man den Kinderzuschlag rückwirkend für alle Monate seit Juli 2025.

Wichtig zu wissen

  • Sowohl der Auszahlungsbetrag als auch der Höchstbetrag der Einkünfte werden jährlich an die Inflation angepasst.
  • Ein zu Unrecht bezogener Kinderzuschlag, wird zurückgefordert.
  • Der Zuschlag ersetzt die bisherige Sonderzuwendung nach dem LWA-G (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz).