Als Kleinunternehmer zahlen Sie keine Umsatzsteuer. Beim Einkauf in der EU müssen aber auch Kleinunternehmer in einigen Fällen Umsatzsteuer zahlen.

Lieferungen aus der EU

Der EU-Unternehmer liefert an einen Kleinunternehmer mit ausländischer Umsatzsteuer. Diese ist zu bezahlen und man bekommt sie nicht vom Finanzamt zurück. Wenn aber der Kleinunternehmer die Erwerbsschwelle überschritten hat oder darauf verzichtet, dann fällt österreichische Umsatzsteuer an. Das gilt auch für verbrauchsteuerpflichtige Waren oder bei neuen Fahrzeugen.

Erwerbsschwelle

Die Erwerbsschwelle beträgt 11.000 Euro pro Jahr. Wenn die innergemeinschaftlichen (ig) Erwerbe im Vorjahr über 11.000 Euro betrugen, muss man ab der ersten Lieferung versteuern. Wer im Vorjahr darunter lag, muss erst ab jener Lieferung versteuern mit der die Erwerbsschwelle überschritten wird.

Ig Erwerb

Wer die Erwerbsschwelle überschreitet, muss österreichische Umsatzsteuer auf den ig Erwerb zahlen. Als Kleinunternehmer kann man sich diese Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Damit es nicht zu einer Doppelbelastung an Umsatzsteuer kommt, braucht man eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer). Diese teilt man dem Lieferanten mit und bekommt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer.

Bei steuerpflichtigen ig Erwerben muss auch ein Kleinunternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erstellen und die Umsatzsteuer beim Finanzamt abführen.

Verzicht

Man kann auch auf die Erwerbsschwelle verzichten. Das macht Sinn, wenn man viel in Ländern mit einem höheren Umsatzsteuersatz als 20 Prozent einkauft. Wer dem EU-Lieferanten seine UID-Nummer bekannt gibt, verzichtet automatisch auf die Erwerbsschwelle. Kleinunternehmer sollten sich daher gut überlegen, ob sie eine österreichische UID-Nummer mitteilen.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren und neue Fahrzeuge

Bei Mineralölen, Tabak, Alkohol und neuen Fahrzeugen ist immer ein ig Erwerb in Österreich zu versteuern.

Dienstleistungen aus der EU

Unter EU-Unternehmern (B2B) gilt grundsätzlich das Empfängerortprinzip. Ist der leistende Unternehmer ein Ausländer ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, so geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Der Kleinunternehmer muss wie beim ig Erwerb die Leistung in Österreich versteuern, hat aber keinen Vorsteuerabzug.

Wenn der Leistungsort im Ausland liegt – das ist der Fall bei ausländischen Grundstücksleistungen, kurzfristiger Überlassung von Fahrzeugen, Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen sowie Eintrittsberechtigungen – fällt zumeist ausländische Umsatzsteuer an. Auch diese bekommt ein Kleinunternehmer nicht erstattet.