Am Faschingsdienstag und in den Tagen davor geht es auch auf den Arbeitsplätzen lustig zu. Was ist erlaubt, was nicht?
Arbeitgeber möchte kostümierte Mitarbeiter
Wer seinen Laden durch verkleidete Mitarbeiter faschingsmäßig aufpeppen möchte, kann das gerne machen. Allerdings muss die Verkleidung dem Mitarbeiter gratis zur Verfügung gestellt werden und sie darf nicht lächerlich machen oder entwürdigen. OK wäre ein Clownkostüm, ein Playboyhäschen oder Schweineohren bei einem Moslem gehen nicht mehr.
Mitarbeiter wollen sich verkleiden
Wenn sich der Wunsch nach Verkleidung bei den Mitarbeitern regt, kann das der Arbeitgeber einschränken oder verbieten, wenn die Kostümierung den Betrieb stört. Ein Bankbetreuer als Bankräuber wird eher verstören. Auch wenn Sicherheit oder Hygienevorschriften gefährdet sind, ist ein Verbot angebracht.
Mitarbeiter wollen Faschingsfeier
Eine Faschingsfeier oder ein Faschingsumzug am Faschingsdienstag ist grundsätzlich keine bezahlte Dienstfreistellung.
Tipp: Stellen Sie hinsichtlich Verkleidung und Feier klare Regeln im Vorfeld auf, was und wann erlaubt ist. Regeln Sie den Kundenverkehr und klären Sie, ob Alkohol geduldet wird.