Der Fasching hält in vielen Betrieben am Rosenmontag und Faschingsdienstag Einzug. Anstoßen am Arbeitsplatz oder einmal kostümiert arbeiten können ist eine willkommene Abwechslung am Arbeitsplatz. Auch den Fasching „zu Grabe“ tragen, kommt in manchen Betrieben vor. Aber auch hier gilt es arbeitsrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Kostümierung am Arbeitsplatz
Ein „Faschingsoutfit“ ist soweit erlaubt, als es nicht betrieblichen Gründen entgegensteht. Wenn die Verkleidung nicht betrieblichen Bekleidungsvorschriften entspricht, kann der Arbeitgeber ein Verbot aussprechen, z.B. in folgenden Fällen:
- Es besteht eine verbindliche Kleiderordnung wie z.B. Uniformpflicht (z.B. Polizei, Security)
- Hygienevorschriften dürfen nicht beeinträchtigt werden (z.B. Krankenhaus, Lebensmittelbereiche, Gastronomie in der Küche)
- „vertrauenswürdiges“ Erscheinungsbild ist gewünscht (Rechtsanwalt, Ämter, Bank)
Interessant ist, dass eine Bekleidungsvorschrift grundsätzlich unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers fällt. Dazu gibt es auch OGH Entscheidungen (z.B. 9 ObA 82/15x vom 24.9.2015).
Daraus folgt, dass der Chef oder die Chefin im Rahmen von Kundenaktionen auch das Tragen von bestimmten Faschingsutensilien anordnen kann. Aber auch das hat Grenzen: Es darf nicht herabwürdigend sein und es dürfen dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin keine Kosten entstehen.
Feiern und Anstoßen am Arbeitsplatz
In vielen Betrieben wird zum Geburtstag auf den Jubilar angestoßen. Auch am Faschingsdienstag ist es üblich zum Faschingskrapfen gemeinsam auf den Faschingsausklang anzustoßen. Das wird der Arbeitgeber tolerieren, soweit sich dies im Rahmen hält und nicht gegen absolute Alkoholverbote verstößt. Partytiger sollten aufpassen, da wiederholte Verstöße gegen Alkoholverbot und z.B. auch sexuelle Übergriffe zu fristlosen Entlassungen führen können. Und ja, anstoßen und fröhlich sein, ist auch mit alkoholfreien Getränken möglich.
Zusperren oder Freinehmen am Faschingsdienstag
Der Faschingsdienstag ist ein ganz normaler Werktag und kein gesetzlicher Feiertag. Der Chef oder die Chefin können Urlaub oder Zeitausgleich gewähren. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich und bleibt man unerlaubt vom Arbeitsplatz fern, kann dies eine Arbeitsverweigerung darstellen und sogar zu einer fristlosen Entlassung führen.
In manchen Regionen wird am Faschingsdienstag teilweise „zugesperrt“. Hier gilt es entweder Zeitausgleich oder Urlaub im Einvernehmen zu vereinbaren. Noch besser, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Mitarbeitern einige Stunden „schenkt“. Dann sollte klargestellt werden, dass es sich um ein einmaliges freiwilliges „Geschenk“ handelt, damit nicht automatisch eine Betriebsübung für die Zukunft entsteht.