BMF stellt klar: Wer am 1. Jänner 2016 keine Registrierkassa hat, wird noch nicht bestraft.
Auf der Homepage des Finanzministeriums (BMF) findet sich eine Information zur Registrierkasse, die verschiedene Fragen beantwortet. Das Dokument wird laufend ergänzt und stellt jetzt klar:
Zeitraum Jänner bis März 2016: keine Strafe
Wird die Registrierkassenpflicht in der Zeit vom 1. Jänner 2016 bis 31. März 2016 nicht erfüllt, wird dies keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen (vgl. § 25 Finanzstrafgesetz (FinStrG)) haben. Die Abgabenbehörden und deren Organe werden keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen setzen, sondern vielmehr die Unternehmerinnen und Unternehmer proaktiv unterstützen.
Zeitraum April bis Juni 2016: keine Strafe, wenn Begründung
Wird die Registrierkassenpflicht in der Zeit vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 nicht erfüllt, sind keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten, wenn der Unternehmer/die Unternehmerin Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen kann (wie beispielsweise: Anschaffung einer Registrierkasse aufgrund Lieferschwierigkeiten durch einen Kassenhersteller nicht möglich; Installation der notwendigen Software war mangels notwendiger fachlicher Beratung durch IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig möglich; erforderliche Einschulung des Unternehmers und seiner Erfüllungsgehilfen war nicht zeitgerecht durchführbar).
Die Verfolgung und Bestrafung von Hinterziehungen und Verkürzungen von Abgaben bleibt für beide Zeiträume davon unberührt.