Zur Vermeidung von Betrug in der Umsatzsteuer, muss man seit 1.1.2014 für Lieferungen von Metallen mit Reverse-Charge abrechnen. Nun gibt es eine Bagatellgrenze.
Bei der Lieferung von Metallen zur Weiterverarbeitung an einen Unternehmer muss die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Ausgenommen sind Schrott und Schmuck – für Schrott gibt es eine eigene Reverse-Charge-Regel.
Neu: Rückwirkend ab 1.1.2014 kann – muss aber nicht – auf die Anwendung von Reverse-Charge verzichtet werden, wenn der Rechnungsbetrag für die Metalllieferung unter 5.000 Euro liegt. Damit soll die Rechnungslegung für kleine Lieferungen erleichtert werden.
Liste der betroffenen Metalllieferungen (Wirtschaftskammer)