Mit der ökosozialen Steuerreform wurde die Möglichkeit geschaffen, MitarbeiterInnen steuerfrei am Gewinn zu beteiligen. Bisher war das nur über eine Kapitalbeteiligung möglich.
Seit 01.01.2022 können Betriebe „aktive“ (also in Beschäftigung stehende) MitarbeiterInnen mit bis zu € 3.000 jährlich steuerfrei am Gewinn beteiligen. Die steuerfreie Beteiligungsmöglichkeit am Kapital der Betriebe bleibt parallel dazu bestehen.
Welche Voraussetzungen müssen bestehen:
- die Gewinnbeteiligung muss allen ArbeitnehmerInnen oder bestimmten Gruppen von ArbeitnehmerInnen gewährt werden;
- die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle eines bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung treten;
- es dürfen keine Rechtsansprüche aufgrund von lohngestaltenden Vorschriften (z.B. Kollektivverträgen, Dienstordnungen von Gebietskörperschaften etc.) bestehen;
- die Summe aller steuerfreien Gewinnbeteiligungen darf den Vorjahresgewinn nicht übersteigen.
Die Obergrenze des Vorjahresgewinnes ist bei
- Unternehmen, die nach Unternehmensrecht bilanzieren (z.B. GmbH, AG) das EBIT (Gewinn vor Zinsen und Steuern) aus der Gewinn-u. Verlustrechnung bzw. das Konzern EBIT
- Unternehmen, die keinen unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erstellen, der steuerliche Gewinn (z.B. Einnahmen-Ausgaben-Rechner, freiwillige Bilanzierer)
Von der Lohnsteuer abgesehen, gibt es jedoch keine weiteren Begünstigungen – Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fallen in vollem Umfang an.